RICHARD BOORBERG VERLAG

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25.11.2021
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2021, 4 LB 20/13

Wirtschaftskammer Schleswig-Holstein muss Fanpage löschen

  

Im Juni 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Betreiber einer Facebook-Fanpage mitverantwortlich für Datenschutzverstöße des Online-Riesen sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht daraufhin ein Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, setzten die Richter nun die Entscheidung aus Luxemburg um.1 Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein muss seine Fanpage löschen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein – einer privaten Bildungseinrichtung – im Dezember 2011 gegenüber angeordnet, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu löschen.

Auf Fanpages können sich Privatpersonen und Unternehmen nach Registrierung bei Facebook präsentieren. Grund für die Anordnung waren datenschutzrechtliche Verstöße. Konkret ging es um die Funktion „Facebook Insights“. Damit ermöglichte Facebook den Fanpage-Betreibern, anonymisierte statistische Daten über die Nutzer dieser Seiten zu erhalten. Dazu gehörten Infos über den Nutzerzuwachs, die Demografie der Nutzer und die Funktionalitäten der Fanpage. Auf die Nutzung der Daten hatten damals weder Facebook noch die Wirtschaftsakademie hingewiesen.

Gericht befragt EuGH

Die Wirtschaftsakademie klagte gegen die Löschungsanordnung der Landesbehörde. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin im Oktober 2013 den Bescheid des ULD auf. Die Berufung der Behörde hatte beim OVG zunächst keinen Erfolg. Auf die Revision der Datenschutzbehörde legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH den Fall zur Klärung vor. Das Bundesgericht war sich unsicher über die Bedeutung der Datenschutzrichtlinie.

EuGH: Fanpage-Betreiber sind mitverantwortlich

Die Richter in Luxemburg entschieden, dass auch der Betreiber einer Fanpage bei Datenschutzverstößen gemeinsam mit Facebook haftet. Durch eine weite Definition des Begriffs des „Verantwortlichen“ in der Richtlinie solle ein möglichst großer Schutz vor Verstößen garantiert werden. Dadurch, dass die Fanpage- Betreiber die Daten auswerten könnten, zögen sie einen Vorteil aus der Speicherung – damit seien sie mitverantwortlich.

OVG: schwerwiegender Datenschutz- Verstoß

Das OVG bejahte im Anschluss an die Entscheidung einen schwerwiegenden Datenschutz- Verstoß wegen der Verwendung der Nutzerdaten. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzer in die Verwendung ihrer Daten eingewilligt.

Daneben seien die Betroffenen nicht ausreichend über sämtliche Vorgänge der Datenerhebung und Verwendung, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Die Wirtschaftsakademie sei – wie es schon aus Luxemburg, nur noch allgemeiner, hieß – mitverantwortlich. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann