Die Deutsche Bahn AG bietet auf ihrer Internetseite die BahnCard 25 und die BahnCard 50 an. Diese ermöglicht es dem Inhaber, Rabatte von 25 oder 50 % auf die Zugfahrscheine der DB in Anspruch zu nehmen. Über ein etwaiges Widerrufsrecht werden die Verbraucher auf der Internetseite der Bahn nicht informiert.
Das im weiteren Verlauf mit der Rechtssache befasste Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es für die Entscheidung entscheidend auf die Auslegung einer EU- Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ankomme. Nach dieser Richtlinie könne der Verbraucher einen im Fernabsatz (etwa im Internet) geschlossenen Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zudem müsse er vor Vertragsabschluss über dieses Recht informiert werden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle sich jedoch die Frage, ob das vorgesehene Widerrufsrecht auf den Vertrag über den Erwerb einer BahnCard überhaupt anwendbar sei. Im Übrigen könne es sich bei dem Vertrag über den Erwerb der BahnCard möglicherweise um einen Vertrag über die Beförderung von Personen handeln, für die ein Widerrufsrecht im EU-Recht ausdrücklich nicht vorgesehen sei.
Dienstleistungsvertrag
Nach Einschätzung des EuGH handelte es sich bei dem Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Erwerb eines Fahrscheins berechtigt, um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne der EU-Richtlinie. Denn die Bahn sage dem Verbraucher die Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Erwerb eines Fahrscheins zu. Dies ist kein Kaufvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag.
Kein Beförderungsvertrag
Nach Art. 3 Abs. 3 k der Richtlinie ist ein gesetzliches Widerrufsrecht jedoch dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Beförderung von Personen handelt.
Dies verneinte der EuGH hier: Der Vertrag (Erwerb der BahnCard), der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Erwerb von Fahrscheinen berechtige, falle nicht unter den Begriff »Vertrag über die Beförderung von Personen«. Daher gelte auch das Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers. Denn der Erwerb des Rechts zur Inanspruchnahme eines Rabatts einerseits und der spätere Vertrag über den Erwerb eines Fahrscheins andererseits stellen nach Ansicht der Richter zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge dar. Denn der Erwerb einer BahnCard, die es ihrem Inhaber ermöglicht, beim späteren Kauf von Fahrscheinen Rabatte in Anspruch zu nehmen, beinhalte nicht zwangsläufig den späteren Abschluss eines Reisetickets.
Somit ist der Verbraucher berechtigt, den Online-Erwerb einer BahnCard innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.