Der Hersteller eines Desinfektionsmittels warb mit der Aussage, dass das von ihm hergestellte und vertriebene Desinfektionsmittel, über die Luft als Spray ausgebracht, 99,99%der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entferne. Ein Mitbewerber hielt dies für eine unzulässige und irreführende Werbung und zog vor Gericht. Das Landgericht München1 teilte die Auffassung des Konkurrenten.
Eindruck der wissenschaftlichen Absicherung
Nach Auffassung des Gerichts stellte sich die Werbeaussage als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Denn durch die Werbeaussage erwecke der Hersteller des Desinfektionsmittels beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das beworbene Produkt die Wirkung habe, 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen zu entfernen. Bei dieser Werbung handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage. Denn gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Coronaviren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt eine der wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage im vorliegenden Fall, seien daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Deshalb obliege der werbenden Firma die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage, ihr Produkt entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert sei. Diesen Anforderungen sei das Unternehmen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen des Unternehmens sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach einer Verwendung des Spray-Desinfektionsmittels nahezu 100% sämtlicher Viren und Bakterien aus der Raumluft oder von Oberflächen entfernt seien. Daher untersagte das Landgericht München I dem Hersteller, das Produkt weiterhin mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.