Eine Kieferorthopädin bewarb ein Zahnschienen- System auf ihrer Homepage mit den Aussagen »X ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie erhalten 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders … Und bald werden sie auf Fotos deutlich schöner lächeln«.
Ein anderer Kieferorthopäde hielt diese Angabe für unzulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Einschätzung. Dem Kollegen stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Kieferorthopädin zu, da sie mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass die beworbene Behandlung mit Sicherheit erfolgreich sein werde.
Perfekte Zähne als Behandlungserfolg
Nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 S. 2 Nr. 2 a HWG) ist es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter medizinischer Erfolg »sicher eintrete«. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar sei.
Aus Sicht eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Kieferorthopädien sei durch die Werbung mit »perfekten Zähnen « unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Der Begriff »perfekte Zähne« sei kein reines subjektives Werturteil. Offensichtlich ging es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen, was in der Werbung auch fotografisch dargestellt war. Damit enthalte die Werbeaussage aber einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.
Der angesprochene Leser verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im vorliegenden Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet würden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handle. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen von Unternehmen für Verbrauchs- oder Gebrauchsartikel. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung deren Werbeangaben aus. »Der Leser nimmt die Angaben eines Arztes ernst«, so das Gericht abschließend.
Daher handelte es sich im vorliegenden Fall um ein unzulässiges Erfolgsversprechen der Kieferorthopädin, das sie künftig zu unterlassen habe.