Ein Unternehmen vertrieb gewerbsmäßig Whirlpools. Über Facebook veranstaltete es ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool. Hierzu hieß es im Begleittext: »Wie kannst du gewinnen? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren und teilen; unsere auf, indem er beispielsweise die Hälfte der Haushaltskosten übernimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den »eigenen« finanziellen Mitteln um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.
Berücksichtigung als andere Einkünfte und Bezüge
Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als »andere Einkünfte und Bezüge« der unterhaltenen Person gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance«. Ein Mitkonkurrent des Unternehmens hielt dies für wettbewerbswidrig, denn das Unternehmen werbe mit Bewertungen, die auf einer Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben worden seien. Das Landgericht verurteilte das Unternehmen, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewerbung Einfluss genommen werde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Einschätzung.
Irreführung
Nach Auffassung des Gerichts sei die Werbung mit den Bewerbungen irreführend und damit unlauter. Denn grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Aussagen des Werbenden. Deshalb sei eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Im vorliegenden Fall warb das Unternehmen mit seinen Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Diese Bewertungen seien jedoch großteils nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb zustandekam, weil eine Bewertung durch die Gewinnspielsteilnahme »belohnt« wurde. »Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Dies stellt zwar keine »bezahlte« Empfehlung dar; gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen«, so das Oberlandesgericht. Der Mitkonkurrent müsse nicht konkret nachweisen, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst seien. Es liege nämlich ohne Weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert werde. Somit sei die Werbeaktion irreführend und damit wettbewerbswidrig.