Der Betreiber eines Mobilfunknetzes bot auf seiner Internetseite Verbrauchern die Möglichkeit, sich über die Verfügbarkeit seiner Mobilfunkdienstleistungen zu informieren. Unter der Hauptüberschrift „Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz“ fand sich eine Deutschlandkarte. Bei Aufruf der Seite wies diese Karte Färbungen für alle Netzalternativen des Mobilfunkanbieters (rot/violett/gelb) auf. Je nachdem, welche Häkchen bei den Netzalternativen 4G, 3G oder 2G aktiviert waren, wies die Deutschland-Karte eine unterschiedliche Einfärbung auf. Wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter „4G (LTE)“ lenkte, erschien ein Dropdown- Kasten, der die Angabe „Maximal- Geschwindigkeit: 500 Mbit/s *“ enthielt. In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten befand, hieß es:
„*Deine Bandbreite hängt von deinem Standort und deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland“.
Ein Mitkonkurrent des Mobilfunkbetreibers hielt die Werbung für irreführend, da der Eindruck entstehe, die Maximalgeschwindigkeit könne in allen rotgefärbten Gebieten Deutschlands stets erreicht werden. Der Sternchenhinweis reiche nicht aus, diesen Irrtum beim Leser der Anzeige zu vermeiden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah dies jedoch anders und ließ die Werbung unbeanstandet.
Keine Irreführung des Verbrauchers
Nach Auffassung der Richter wurde der Verbraucher durch die Werbung auf der Internetseite nicht über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s in die Irre geführt.
Denn erst wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter „4G (LTE)“ lenkte, erschien ein Kasten, der die Angabe der Maximalgeschwindigkeit „500 Mbit/s*“ enthielt. Bei dieser Sachlage verstehe der Verbraucher die rote Färbung nicht ohne Weiteres als Hinweis auf die verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit. Er erkenne vielmehr, dass die rote Färbung allgemein einen Hinweis auf das Gebiet der Netzabdeckung, insbesondere das 4G-LTE-Netz, gebe. Zwar könne der Eindruck entstehen, wenn man nur die Angabe „Maximalgeschwindigkeit: 500 Mbit/s*“ isoliert betrachte, dass dieser Wert an allen Orten, die auf der Karte rot eingefärbt seien, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar sei. Eine mögliche Täuschung des Verbrauchers werde jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten finde, ausgeschlossen. Der Hinweis war am Bildschirm ausreichend gut lesbar. Er war in einer nur unwesentlich kleineren Schrift als die Angabe der Maximal-Geschwindigkeit gehalten. Der Hinweis war im Übrigen problemlos auffindbar, da er sich im gleichen Drop-down-Kasten befand.
Inhaltlich war der Hinweis gut verständlich.
Denn im letzten Satz wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar waren, und dies auch nur unter optimalen Bedingungen. Somit war nach Auffassung des Gerichts ein evtl. Irrtum des Lesers aufgrund der plakativen Angabe der Maximalgeschwindigkeit durch den eindeutigen und übersichtlich platzierten Sternchenhinweis wieder ausgeschlossen.