RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.03.2019
Oberlandesgericht Oldenburg , Urteil vom 15.03.2019 , 6 O 170/18

Werbung: Bezeichnung eines Mietwagens als Gebrauchtwagen

   

Ein gewerblicher Autohändler muss in einer Werbeanzeige für einen Gebrauchtwagen darauf hinweisen, dass der Wagen (auch oder ausschließlich) als Mietwagen genutzt worden ist.

Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Autohaus einen Verbraucher bei einem solchen Verkauf darauf hinweisen muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft.

Der Fall

Ein Autohaus hatte im Internet auf seiner Homepage ein Kraftfahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten. Der Wagen war zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt gewesen. Hierauf hatte das Autohaus in der Werbeanzeige nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass der Pkw bislang nur einen Halter hatte.

Ein Wettbewerbsverein hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die einjährige Mietwagennutzung für potentielle Käufer eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung sei. Der Händler hätte also auf diesen Umstand hinweisen müssen.

Demgegenüber war das Autohaus der Auffassung, die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr haltbar. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Mietfahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich darauf einstellen.

Beim Oberlandesgericht Oldenburg hatte die Unterlassungsklage des Wettbewerbsvereins jedoch Erfolg.

Fehlender Hinweis auf Mietwagen- Nutzung

Die Richter verwiesen schlicht auf das Gesetz. Nach § 5 a Abs. 2UWGhandelt unlauter, wer unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Dieses Vorenthalten muss geeignet sein, den Verbraucher (hier: Käufer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Bei der Mietwageneigenschaft handelte es sich nach Ansicht der Richter um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung – pro oder contra Kauf – ein erhebliches Gewicht habe. Hiernach werde die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer des Fahrzeugs keine Veranlassung hätten, den Pkw sorgsam zu behandeln. Vielmehr sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen zu rechnen. All dies könne Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob diese Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei.

Somit stellte der fehlende Hinweis des Autohauses auf die Mietwagennutzung einen Wettbewerbsverstoß dar. Das Autohaus wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf diese Mietwagennutzung eines Fahrzeugs zu schalten.

Autoren:
Klaus Krohn