RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.03.2020
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2020, 6 U 267/19

Werbeanzeige für Pkw muss Angaben zum Motor enthalten

    

Ein qualifiziertes Angebot für ein Kraftfahrzeug in einer Zeitschriftenanzeige muss auch Angaben zu dessen Motorisierung enthalten (OLG Köln).

Ein Autohaus hatte in einer Zeitungsanzeige für ein Fahrzeug geworben. Der Text enthielt genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen,  Energieeffizienzklasse sowie zum Preis des Modells; Angaben zur Motorisierung des Kraftfahrzeugs enthielt die Anzeige jedoch nicht.
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und zog nach erfolgloser Abmahnung des Autohauses vor  ericht.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wettbewerbsverband Recht.

Aufforderung zum Kauf

Bei der vorliegenden großformatigen Zeitungswerbung handelte es sich nach Auffassung des Gerichts fraglos um ein »qualifiziertes Angebot« im Sinne von  § 5 a Abs. 3 OWiG und somit um eine sog. »Aufforderung zum Kauf«. Denn der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Kraftfahrzeug identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts bilden. Er erhalte hinreichende Informationen  über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung, etwa das Autohaus aufzusuchen, treffen zu können.
Diese Aufforderung zum Kauf müsse jedoch – so die Richter weiter – als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung,  Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer dermaßen komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Interessent konkrete und detaillierte Angaben auch zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben  dürfe die Werbung daher nicht veröffentlicht werden.
Somit war das Autohaus verpflichtet, künftig in der Zeitungswerbung auch Angaben zur Motorisierung zu machen.

Abbildung eines höherwertigen Fahrzeugs als das beworbene Modell

Der Verbraucherschutzverband hatte darüber hinaus bemängelt, dass die Werbeanzeige auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen sei. Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht: Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit oder die Merkmale eines Produkts bilden.
Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige nicht erforderlich.

 

Autoren:
Klaius Krohn