RICHARD BOORBERG VERLAG

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19.11.2020
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2020, 16 W 37/20

Warnhinweis auf Ärzteportal bei Verdacht manipulierter Bewertungen

       

Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von gekauften Bewertungen das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen (OLG Frankfurt am Main).

Zahnarzt Z unterhielt bei einem Arztsuche- und Bewertungsportal ein Profil seiner Praxis. Der Portalbetreiber informierte ihn darüber, dass nach seinen Feststellungen auf dem Arztprofil »gefälschte positive Bewertungen« veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte der Portalbetreiber an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren.

Einige Zeit später veröffentlichte der Portalbetreiber folgenden Warnhinweis:

»Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein . . .«

Dieser Hinweis erschien, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Zahnarztes zog. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befand sich ein kleines, rot unterlegtes Ausrufezeichen. Der Zahnarzt verlangte gerichtlich, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen.

Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat er damit jedoch keinen Erfolg.

Verdachtsberichterstattung

Die Richter räumten ein, dass der Warnhinweis zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübung des Z eingriff. Diese Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig.

Der Zahnarzt moniere zu Unrecht, dass der Portalbetreiber ihn soz. »als Lügner und Betrüger darstelle«. Denn dem Warnhinweis sei klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handle und der betroffene Z die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich. Die Vorgehensweise des Portalbetreibers sei daher nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt.

Der Portalbetreiber berufe sich hier zu Recht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/ manipulierter Bewertungen im Profil des Z. Der Betreiber habe anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden, dass Bewerter gegen Entgelt für Bewertungsanbieter tätig gewesen seien und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des Z bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgegeben hatten, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt.

Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Z als Profilinhaber. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen oder an der Aufklärung mitwirken; dem sei der Zahnarzt hier nicht hinreichend nachgekommen. Da ein öffentliches Interesse an einem entsprechenden Warnhinweis bestehe – auch bereits bei einem Verdacht einer Manipulation – war der Warnhinweis hier nicht zu beanstanden.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. 11. 2020 – 16 W 37/20

Autoren:
Klaus Krohn