Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging das Beschwerdeschreiben an diesem Tag nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des gesamten Schriftsatzes viermal die erste Seite gesendet. Grund hierfür war entweder ein technischer Defekt des Sendegeräts oder ein Bedienungsfehler bei Nutzung des Geräts.
Da somit die Beschwerdefrist nicht eingehalten war, wollte der Rechtsanwalt wegen unverschuldeter Versäumung der Frist eine Fortführung des Verfahrens erreichen.
Beim Oberlandesgericht Köln hatte er damit jedoch keinen Erfolg.
Die Beschwerde sei verspätet, und zwar aus einem Grund, den der Rechtsanwalt zu vertreten habe. Er hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Faxgerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Denn gerade an einer von vielen Personen besuchten Autobahnraststätte liege es durchaus im Rahmen des Erwartbaren, dass ein dort befindliches Telefax-Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniere, da es von vielen Personen genutzt werden könne und gegebenenfalls Fehleinstellungen vorhanden sein könnten (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln erging zwar zum Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren; die Begründung des Beschlusses ist jedoch auch auf andere fristwahrende Schreiben, etwa im Arbeitsrecht oder im Mietrecht, anwendbar und übertragbar.