Ein Schaden, der durch das überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen reinen Betriebsschaden dar; für einen solchen Schaden haftet die Vollkaskoversicherung nicht.
Ein deutscher Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Er überfuhr eine quer zur Fahrbahn angelegte Fahrbahnschwelle, die er wegen Dunkelheit und Schneebelag nicht gesehen hatte.
Das Fahrzeug erlitt durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden, weshalb er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nahm. Die weigerte sich, den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen. Der Autofahrer zog vor Gericht, hatte jedoch beim Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg.
Der durch das Überfahren der Bodenschwelle eingetretene Schaden stelle keinen versicherten Unfallschaden dar, sondern lediglich einen Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko verwirklicht, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb stets ausgesetzt sei. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen, wie bei einem Unfall. Vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko eines Autofahrers beim Betrieb des Pkws realisiert, für das kein Versicherungsschutz bestehe