Eine staatliche Einrichtung betrieb ein Museum. Dort hingen zahlreiche Werke und Bildnisse aus, die alle urheberrechtlich gemeinfrei waren, also wegen Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers urheberrechtlich nicht mehr geschützt waren.
Der Museumsbetreiber hatte im Jahr 1992 durch einen Fotografen die ausgestellten Kunstwerke ablichten lassen und diese Fotografien in einem Museums- Katalog veröffentlicht. In den Räumen des Museums hatte der Museumsbetreiber durch ausgehängte Benutzungsordnung und Piktogramme (durchgestrichener Fotoapparat) ein Fotografierverbot angeordnet.
Ein Mitarbeiter eines Internet-Lexikon- Portals lud Fotografien in die Mediendatenbank des Portals hoch und stellte diese zum öffentlichen Abruf bereit. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus dem Katalog des Museums, die der Mitarbeiter zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte er anlässlich eines Museumsbesuchs selbst vor Ort angefertigt und unter Verzicht auf sein Urheberrecht dem Portal zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Der Museumsbetreiber verlangte von dem Mitarbeiter des Portals Unterlassung der Veröffentlichung der Fotografien. Beim Bundesgerichtshof hatte die Unterlassungsklage des Museumsbetreibers Erfolg.
Veröffentlichung der eingescannten Fotografien aus dem Katalog
Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation des Museums verletzte nach Einschätzung der Richter das dem Museumsbetreiber vom damaligen Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. Denn die damalige Fotografie der Gemälde genießt Lichtbildschutz (§ 72 Abs. 1 UrhG). Bei der Anfertigung hatte der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählten. Deshalb hatten diese Aufnahmen für den Katalog das für den Lichtbildschutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung des Fotografen fraglos erreicht. Somit stellte das Abfotografieren und das Einscannen dieser Bilder aus dem Katalog und deren öffentliche Zugänglichmachung fraglos einen Urheberrechtsverstoß dar.
Veröffentlichung der eigenständig erstellten Fotografien
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hatte der Mitarbeiter des Internet-Portals nach Einschätzung des Gerichts gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot ver stoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und die aushängenden Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Bestandteil des Besichtigungsvertrags und damit von den Besuchern zwingend zu beachten. Hiergegen habe der Fotograf des Internetportals verstoßen.
Daher könne der Museumsbetreiber als Schadenersatz verlangen, dass der Mitarbeiter des Portals es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.