Ein Mann erwarb im Jahr 2017 von einer Frau ein bebautes Hausgrundstück. Laut notariellem Kaufvertrag war eine Einbauküche mit allen zu dieser Zeit vorhandenen Einbaugeräten mitverkauft. Im Vorfeld des Kaufvertrags, die auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, übergab dieses dem Käufer eine Immobilienwertanalyse, nach der der Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 bei 25.000 € lag. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Käufers in das Anwesen fand dieser eine die Einbauküche betreffende Rechnung eines Möbelhauses vom 20.12.2012. Diese wies einen Rechnungsbetrag für die Einbauküche in Höhe von 12.200€ aus.
Der Käufer vertrat die Auffassung, dass er bei Kenntnis des tatsächlichen Kaufpreises von lediglich 12.200 € nur 2.200 € für die Einbauküche bezahlt hätte. Die Verkäuferin habe ihm gegenüber angegeben, dass der Neupreis der Küche 25.000 € betragen habe. So sei man auf eine Ablösesumme von 15.000 € (= 60 % des Neupreises) für die Einbauküche gekommen. Durch diese Täuschung habe er deutlich zu viel gezahlt; den Differenzbetrag klagte er bei Gericht ein. Sowohl beim Landgericht Landshut als auch beim Oberlandesgericht München hatte seine Schadenersatzklage Erfolg.
Vorsätzliche Falschauskunft der Verkäuferin
Das Oberlandesgericht stelle klar, dass ein Verkäufer, der durch eine unrichtige Angabe über das Kaufobjekt eine Fehlvorstellung des Käufers hervorruft, eine Pflicht zur Offenbarung hat. Die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand (hier: Einbauküche) macht den Verkäufer schadenersatzpflichtig.
Hier hatte die Verkäuferin dem Käufer über das ihr zuzurechnende Maklerexposé einen Anschaffungspreis für die mitverkaufte Küche von 25.000 € genannt. Dies hatte im Prozess eine Mitarbeiterin des Immobilienbüros glaubhaft dargelegt. Trotz mehrfachen Nachfragen seitens des Immobilienbüros habe die Verkäuferin keine Originalrechnung vorlegen können. Deshalb gelangte der angebliche Kaufpreis von 25.000 € auch in das Maklerexposé, das Grundlage für die Käuferentscheidung war.
Diese Angabe war unstreitig die Grundlage für die spätere Zahlung des Käufers in Höhe von 15.000 € (60 % des behaupteten Neupreises). Tatsächlich hatte die Küche lediglich 12.200 € gekostet, wie sich auf der später aufgefundenen Originalrechnung des Möbelhauses ergab. Zwar hatte die Einbauküche damals einen Listenwert von tatsächlich 25.000 €. Die Verkäuferin hatte die Küche jedoch aufgrund einer Rabattaktion des Möbelhauses zum Preis von 12.000 € erworben.
Die Verkäuferin hatte überdies vorsätzlich gehandelt: Ihr waren – da sie selbst die Vertragsverhandlungen mit dem Möbelhaus ausgeführt hatte – sämtliche Umstände der Preisgestaltung des Möbelhauses bekannt. Es war ihr daher auch bewusst, dass sie – wie jeder andere Käufer – lediglich 12.200 € aufzuwenden hatte. Die Angabe des mehr als doppelt so hohen Anschaffungspreises gegenüber dem Hauserwerber war daher bewusst falsch.
Somit stand dem Käufer ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich des zu viel gezahlten Anteils betreffend die Einbauküche zu.