Ein Berliner Unternehmen wollte sich gegen die Pflicht, Mitarbeitenden zwei Mal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten, wehren und legte Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Das Gericht wies den Antrag zurück. Die Richter waren der Ansicht, die Verpflichtung sei verhältnismäßig und somit rechtens. Die Regelung beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Sie sei hinreichend bestimmt, denn sie beziehe sich eindeutig auf diejenigen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiteten.
Testangebot in Unternehmen ist notwendige Maßnahme
Die Verpflichtung zum Testangebot stelle eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Auch wenn das Angebot für die Mitarbeitenden freiwillig sei, so werde es ihnen leicht gemacht, dieses zu nutzen, und das führe wiederum dazu, dass sich mehr Menschen testen ließen und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden könnten.
Geringer Eingriff in Berufsfreiheit
Die Pflicht zum Testangebot sei eher geringfügig, weil es ausreiche, wenn Arbeitgeber den Beschäftigten Selbsttests anbieten, die sie selbst und ohne Aufsicht anwenden können. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sei der finanzielle Aufwand für das Testangebot zumutbar. Das Gericht ließ die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.