Die Klägerin bietet im Internet eine entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Bei den Kunden der Klägerin handelt es sich ausschließlich um Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte ist Betreiberin von der Verkaufsplattform Amazon.de.
Die Produkte auf Amazon werden mit einem Gesamtbewertungssystem bewertet. Amazon vermittelt ihren Verkaufspartnern zudem gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sogenannten Early Reviewer Programms (ERP). Die Rezensenten sind hierbei ausländische Rezensenten und bewerten die Produkte gegen geringe Entgelte oder Gutscheine, welche zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Deutschen Kunden werden diese Bewertungen auf Amazon angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungssystem mit ein.
Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung dieser ERP-Rezensionen. Diese seien Teil des Gesamtbewertungsergebnisses und es werde nicht darauf hingewiesen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele der Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses seien. Entscheidung des OLG Frankfurt
Das erstinstanzliche Landgericht hatte der begehrten Unterlassungsverpflichtung gegen Amazon stattgegeben. Die Berufung von Amazon gegen dieses Urteil hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der OLG-Richter liege eine unlautere getarnte Unterlassungserklärung von Amazon vor. Es sei unlauter, ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne den entsprechenden Hinweis, dass die Rezensionen gekauft wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses gewesen seien.
Amazon habe die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen nicht kenntlich gemacht. Auch ergebe sich nicht aus den Umständen der Anteil solcher ERP-Rezensionen. Hierbei könne offenbleiben, ob Internetnutzer damit rechneten, dass Rezensionen in ein Gesamtbewertungssystem immer einfließen, die sachlich nicht begründet seien. Dies dürfe jedenfalls kein Freibrief sein, beeinflusste Rezensionen zu verwenden, so die OLG-Richter.
Geschäftliche Relevanz muss berücksichtigt werden
Die Berücksichtigung der ERP-Rezensionen habe nach Auffassung der Richter auch geschäftliche Relevanz. Für das Erstellen der Rezension erhielten die Rezensenten ein kleines Entgelt. Die Abgabe ihrer Bewertung sei deshalb nicht frei von sachfremden Einflüssen. Es bestünde nämlich die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Rezensenten sich dazu veranlasst sehe, eine positive Produktbewertung abzugeben, obwohl dies eventuell nicht seiner Meinung entspreche, um weiter an dem Programm teilnehmen zu dürfen.
Die Entscheidung, die im Eilverfahren ergangen ist, ist nicht anfechtbar.