Ein bei einem Bundesland beschäftigter Beamter nahm mit 16 weiteren Teilnehmern an einer Fahrradtour teil. Auf einem abschüssigen Streckenabschnitt fuhr der Beamte neben einem anderen Teilnehmer (B).
Ein weiterer Teilnehmer, A, versuchte, diese beiden Radfahrer zu überholen. Als er dafür auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, kam es zur Berührung seines Fahrrads mit dem neben dem Beamten fahrenden Teilnehmer B. Dieser kollidierte daraufhin selbst mit dem Beamten, alle drei Radfahrer stürzten. Der Beamte wurde gegen einen Baum geschleudert und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Der Dienstherr, das Bundesland Hessen, verlangte von A Schadenersatz für Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge. Die Klage hatte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.
Fahrlässige Verursachung der Kollision
Nach Auffassung des Gerichts hatte A beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und deshalb die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum zum gefahrlosen Überholen nicht ausgereicht habe. Indem A trotz des geringen Platzes in dieser Situation überholte, hatte er nicht beachtet, dass es wegen möglicher Schlenker des Überholten zu gefährlichen Berührungen kommen könnte.
Keine Haftungseinschränkung
Die Haftung des A war hier auch nicht nach denjenigen Grundsätzen beschränkt, die bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kommen. Grundsätzlich sei zwar bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial davon auszugehen, dass ein schädigender Wettbewerber für Schäden eines Mitkonkurrenten ohne schwere Regelverletzungen nicht hafte. Hintergrund hierfür sei, dass jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen sei und es mehr oder weniger vom Zufall abhängig sei, ob er zu Schaden komme oder aber Anderen Schaden zufüge.
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch beim Radfahren im Pulk bei einer Trainingseinheit. Im vorliegenden Fall hatte sich jedoch nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk, also im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer realisiert. Denn zum Unfallzeitpunkt habe sich die Teilnehmergruppe vielmehr bereits auseinandergezogen; es war sozusagen eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten. Für solche Situationen gelte die Haftungseinschränkung bei gemeinsamer Ausübung einer gefährlichen Sportart jedoch nicht.
Somit haftete A für die Folgen des Unfallereignisses.