RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.06.2020
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020, 6 U 304/19

Stromanbieter darf Preiserhöhung nicht verstecken

  

Ein Stromlieferant darf seinen Kunden eine Preiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss vielmehr ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit der Kunde prüfen kann, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung Gebrauch machen will.

Ein Stromanbieter hatte sich mit einer E-Mail mit dem Betreff »Aktuelles zu ihrem Energielieferungsvertrag« an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthält zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Monatsrechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung »weitere wichtige Informationen« zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die »Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung« und darunter der Punkt »Erhöhung ihres Strompreises«. Unter dieser Überschrift wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung mit den bisherigen Strompreisen oder eine Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile des neuen Preises erfolgte nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, dass die Information des Kunden über die Preiserhöhung nicht hinreichend transparent und damit wettbewerbswidrig sei. Sie nahm den Energiedienstleister daher gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Köln sah dies ebenso und verurteilte den Stromlieferanten, künftig diese Form der Ankündigung einer Preiserhöhung zu unterlassen.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Die Richter verwiesen in ihrer Begründung überwiegend auf die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Hiernach haben Energielieferanten den Verbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen (hier: Preiserhöhung) zu unterrichten. Hiergegen sei im vorliegenden Fall verstoßen worden, weil der Stromlieferant die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht detailliert und nachvollziehbar dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der genannten Vorschrift dazu verpflichtet, hierüber verständlich zu unterrichten. Dies sei schon deshalb von erheblicher Bedeutung, da dem Verbraucher bei einer Preiserhöhung ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehe. Nur dann, wenn ihm in leicht verständlicher Weise der Umstand einer Preiserhöhung bekannt sei, könne er von diesem Rücktrittsrecht überhaupt Gebrauch machen. Eine ordnungsgemäße Information liege jedoch nicht vor, wenn die Preiserhöhung – wie hier – in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre vielmehr zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für ihn von erheblicher Bedeutung zu wissen, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, etwa Steuern und Abgaben, oder aber aus anderen Gründen angehoben werde. Denn bei einer hoheitlichen Preiserhöhung, die alle Stromanbieter gleichermaßen treffe, werde er weniger geneigt sein, den Anbieter durch eine Kündigung zu wechseln als bei einer Preisanhebung, die allein seinem aktuellen Stromlieferanten zugutekommt.

Anmerkung:

Bei der hier entschiedenen Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, handelt es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter; da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat das Oberlandesgericht ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. – kk

Autoren:
Klaus Krohn