RICHARD BOORBERG VERLAG

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18. 12. 2019
Oberlandesgerichts, Urteil vom 18. 12. 2019 , 1 UF 140/19

Streit um Namensänderung der Tochter des geschiedenen Vaters

  

Willigt der geschiedene Ehemann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, sofern dies »erforderlich« ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die unterschiedlichen Namen ist für die Ersetzung nicht erforderlich (OLG Frankfurt am Main).

Ein Ehepaar mit einer Tochter ließ sich scheiden. Einige Jahre später heiratete die Frau erneut. Sie nahm den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen an, ebenso wie ihre in dieser zweiten Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter wollte, dass ihre Tochter aus erster Ehe ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigerte, beantragte sie beim Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die Namensänderung (sog. Einbenennung). Das Amtsgericht lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Nach dessen Auffassung waren die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung erfüllt; die Namensänderung sei überdies zum Wohle des Kindes erforderlich.

Kindeswohl

Familiengerichte können die Einwilligung zur Namensänderung, die der Vater verweigert, ersetzen, sofern dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit alleine genügen dafür zwar nicht.

Nach Auffassung des Gerichts komme eine Ersetzung der Einwilligung aber auch nicht erst dann in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Ausreichend für eine gerichtliche Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit.

Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn »die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine«.

Dies war nach Ansicht des Gerichts hier der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe. Sie selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester würden hier zudem schwer wiegen. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, was hier ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spreche.

Anmerkung:

Das Oberlandesgericht ließ ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Denn mit der vorliegenden Entscheidung ist das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 abgewichen.

Autoren:
Klaus Krohn