Eine Familie mit einem fünfjährigen und einem zweijährigen Kind hatte bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Flugreise gebucht. Aus verschiedenen Gründen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hatte, konnte der Urlaub von der Familie nicht angetreten werden.
Der Eltern verlangten vom Reiseveranstalter für sich sowie für beide Kinder Entschädigung wegen der Vereitelung der Reise (vertane Urlaubszeit).
Der Reiseveranstalter bezahlte die Entschädigung für die Eltern, lehnte jedoch eine Zahlung zugunsten der beiden Kinder ab.
Beim Landgericht Frankfurt am Main hatte die Entschädigungsklage des fünfjährigen Kindes, vertreten durch die Eltern, Erfolg; hinsichtlich des zweijährigen Kindes lehnte das Gericht jedoch eine Zahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters ab.
Fünfjähriges Kind
Nach Einschätzung des Gerichts hatte das fünfjährige Kind Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude.
Es sei davon auszugehen, dass auch Schüler und Kinder Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit geltend machen können. Schon bei einem fünfjährigen Kind könne angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnehme. Für ein Kind in diesem Alter kann ein Urlaub etwas »Besonderes sein. Es gibt für das Kind nämlich dort keinen Alltagsstress, es gibt besondere Sachen zu essen, und das Kind hat die Möglichkeit, ausgedehnt zu spielen, insbesondere an einem Strand oder Pool«. Der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) einer Urlaubszeit sei auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt bzw. entfalle ganz.
Zweijähriges Kind
Im Gegensatz hierzu – so das Gericht – bestehe für zweijährige Kinder kein Entschädigungsanspruch. Dies rechtfertige sich dadurch, dass Kleinkinder einen Urlaub nicht bewusst wahrnähmen. Bei Kindern dieses Alters stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund, nicht der Ort, an dem diese Nähe erlebt werde. Für den Umstand, dass Eltern sich um ihr Kleinkind kümmern, mit ihm spielen und für es sorgen, spiele der Aufenthaltsort für das Kind keine tragende Rolle. Dass sich die Eltern bei Wegfall der Reise nicht an einem Urlaubsort, der für das Kind ohnehin eine fremde Umgebung darstelle, sondern zu Hause in der gewohnten Umgebung um das Kind kümmerten, werde von einem Kleinkind nicht als beeinträchtigend empfunden. Der Zweck der rechtlichen Vorschriften – entgangene Urlaubsfreuden als Schaden auszugleichen – komme bei einem Kleinkind demgemäß nicht zum Tragen.
Höhe des Entschädigungsanspruchs
Das Gericht sprach dem fünfjährigen Kind die Hälfte des Reisepreises als vertane Urlaubsfreude zu. Diese Berechnungsmethode werde nach ständiger Rechtsprechung bei erwachsenen Reisenden bei vertaner Urlaubszeit zugrundegelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Höhe der Entschädigung für Kinder anders zu beurteilen sei.