Wird durch unzulässige Lagerung brennbaren Holzes in einem an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ein Feuer verstärkt, hat der Grundstückseigentümer für Schäden gegenüber dem Grundstücksnachbarn einzustehen (OLG Hamm).
Eine Grundstückseigentümerin hatte am Rande ihres Hausgrundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet; dort lagerte sie größere Mengen Brennholz für ihren offenen Kamin.
Eines Tages nahm ihr Sohn Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf ihrem Grundstück in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses heraus. Am Folgetag gegen 2:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze gelegenen Holzunterstand. Das Feuer erfasste auch die unmittelbar daneben gelegene Doppelgarage des Nachbarn, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Beide Fahrzeuge erlitten durch Rauchgase und geschmolzene Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper Einbrennungen im Lack sowie sonstige Beschädigungen.
Der Nachbar machte gegenüber der Grundstückseigentümerin einen Gesamtschaden an der Garage und den beiden Sportwagen in Höhe von 35 000 € geltend.
Beim Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage Erfolg.
Abstandsvorschriften sind zu beachten
Zwar war im vorliegenden Fall nicht eindeutig feststellbar, dass die Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen war. Allerdings habe sie die Übertragung der Brandfolgen durch die Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Auch wenn die Errichtung eines Holzunterstands keine Baugenehmigung erfordere, sei gleichwohl stets der bauordnungsrechtliche Mindestabstand von drei Metern einzuhalten.
Im vorliegenden Fall habe sich allein wegen der Unterschreitung dieses Abstands nach den Feststellungen des im Prozess gehörten Sachverständigen der Brand auf die Doppelgarage des Nachbarn ausweiten können und dort zu Schäden an dessen Eigentum führen können. Wäre der Holzunterstand dagegen mindestens drei Meter von der Garage errichtet worden, wäre zwar wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann diese Hitze nicht auf die Garage übergreifen und dort einen Brand verursachen können.
Somit haftete die Grundstückseigentümerin für die Schäden an der Garage und den Fahrzeugen.