RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.10.2019
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2019, 6 C 10.18

Rundfunkbeitragspflicht: Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls

  

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, sofern ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist.

Eine junge Frau war Inhaberin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Sie absolvierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium, für das sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von Unterhaltszahlungen der Eltern und von Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 € für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung.

Sie beantragte daher die Befreiung von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Frau von der Rundfunkbeitragspflicht.

Besonderer Härtefall

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich ein Katalog von Sachverhalten, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zulassen. Hierunter fiel die Frau allerdings nicht. Gleichwohl sieht der Staatsvertrag daneben auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor.

Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasse vor allem diejenigen Fälle, in denen der Betreffende eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könne. Hierzu zählen etwa einkommensschwache Beitragsschuldner wie die Studierende, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung habe als ein Bezieher von derartigen Sozialleistungen. Es sei nicht zu rechtfertigen, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen liegen und diese zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung von der Beitragspflicht zu versagen, wohingegen die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssten. Daher müssten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in beiden Fällen der Bedürftigkeit die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aussprechen.

Autoren:
Klaus Krohn