RICHARD BOORBERG VERLAG

×

31. 01. 2019
Oberlandesgericht München , Urteil vom 31. 01. 2019 , 29 U 1582/18

Produkt-Infos müssen beim »Jetzt kaufen-Button« wiederholt werden

     

Ein Zurverfügungstellen von Produktinformationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich diese Informationen auf derjenigen Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang endgültig abschließt. Nicht ausreichend ist es, wenn die Informationen lediglich über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (OLG München).

Ein Onlineshop bot unter www.… de das Produkt »S. Sonnenschirm Rhodos, natur, 300 x 300 cm, quadratisch« zum Verkauf an. Der Kunde erhielt auf der Produktdetailseite zu dem Sonnenschirm eine Vielzahl an Informationen. Legte der Kunde das Produkt über die Schaltfläche »in den Einkaufswagen« in den digitalen Warenkorb, so erschien nur noch ein Foto des Produkts, dessen Name und der Preis. Die im digitalen Warenkorb insgesamt befindlichen Produkte waren jeweils mit der entsprechenden Produktdetails- Seite verlinkt. Über das Anklicken der Schaltfläche »zur Kasse gehen« gelangte der Kunde auf die Bestellabschlussseite, auf der durch das Anklicken des Buttons »Jetzt kaufen« der Bestellvorgang abgeschlossen werden konnte. Neben der Abbildung eines Produktfotos fanden sich auf der Bestellabschlussseite nur Name, Größe sowie Preis des Artikels.

Ein Wettbewerbsverein hielt diese Form der Bestellung auf der Internetseite für wettbewerbswidrig. Er vertrat die Auffassung, der Anbieter sei verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung, klar und verständlich wesentliche Informationen zur Ware zur Verfügung zu stellen, so insbesondere auch zum Material des Stoffes und des Gestells, sowie zum Gewicht des Sonnenschirms.

Das Oberlandesgericht München teilte die Einschätzung der Verbraucherschützer. Er verurteilte den Online-Shop, künftig auf der »letzten Seite« vor der Bestellung nochmals sämtliche wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Artikels aufzuführen.

Info muss auf »letzter Website« zu lesen sein

Unternehmer sind bei Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zu der Ware unmittelbar vor Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.  Ein solches Zurverfügungstellen der Informationen unmittelbar vor Bestellung liegt nach Einschätzung des Gerichts jedoch nur dann vor, wenn sich diese Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang endgültig abschließt. Nicht ausreichend sei, wenn diese Informationen lediglich über einen Link abrufbar seien oder aber sogar nur – wie im vorliegenden Fall – über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar seien. Aus den einschlägigen Vorschriften (EU-Richtlinie sowie § 312 j Abs. 2 BGB) ergebe sich eindeutig, dass die Angabe der wesentlichen Eigenschaften (nochmals) auf der letzten Website zu erfolgen habe, auf der sich der Button »Jetzt kaufen« zum endgültigen Abschluss des Bestellvorgangs befinde. Nach Einschätzung des Gerichts ist es elementar wichtig, dass sichergestellt wird, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Onlinevertrags in der Lage ist, die Hauptbestandteile des Vertrags unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung vollständig nochmals zu lesen und zu verstehen. Dies sei Zweck der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, sodass erforderlich sei, dass diese Informationen in unmittelbarer Nähe zur für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung (»Jetzt kaufen-Button«) angezeigt werden. Eine bloße Verlinkung an dieser Stelle auf eine andere Internetseite reiche eindeutig nicht aus.

Wesentliche Eigenschaften eines Sonnenschirms

Der Online-Händler hatte im Prozess vorgetragen, dass weitere Angaben als die von ihm gemachten nicht erforderlich seien. Dem erteilte das Oberlandesgericht München jedoch eine Absage.

Vielmehr handele es sich bei dem Material des Stoffs, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen um wesentliche Eigenschaften der Ware. Da für den Verbraucher etwa die Transportfähigkeit des Sonnenschirms von großer Bedeutung sei, diese wiederum von dessen Gewicht abhängig sei, handle es sich hierbei um eine wesentliche Eigenschaft eines Sonnenschirms.

Somit hatte der Online-Händler nicht unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs die wesentlichen Eigenschaften des Kaufgegenstandes (nochmals) benannt. Er wird daher gehalten sein, künftig den Bestellvorgang vor Abschluss des Kaufvertrags transparenter zu gestalten.

Anmerkung:

Das Urteil dürfte von erheblicher Tragweite sein, denn soweit ersichtlich wiederholen nur wenige Online-Shops unmittelbar vor dem »Jetzt bezahlen«-Button nochmals sämtliche wesentlichen Eigenschaften des Kaufprodukts.

Gleichzeitig resultiert aus dem vorliegenden Urteil auch ein praktisches Problem: Wie ist die letzte Website in der Umgebung des Bestell-Buttons zu gestalten? Denn häufig werden gleich mehrere Artikel im Online-Shop gekauft. Nach der vorliegenden Entscheidung müsste für jedes Produkt die komplette Artikelbeschreibung an dieser Stelle erscheinen, was zu einer großen Unübersichtlichkeit zu Lasten des Bestellers führen würde. Ob sog. Drop-Down-Menüs hier weiterhelfen könnten, dürfte zumindest fraglich sein; denn das OLG München hat die Verlinkung der Artikelbeschreibung als unzureichend qualifiziert.

Autoren:
Klaus Krohn