RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.10.2019
AG München, Urteil vom 24.10.2019, 261 C 11659/19

Probeabo: Keine automatische Verlängerung bei unverhältnismäßiger Preiserhöhung

  

Eine automatische Verlängerung eines dreimonatigen Probeabos für 9,99 € in ein Jahresabo für 1298 € ist unzulässig.

Anfang 2019 bewarb ein Verlag auf seiner Internetseite einen Börsenbrief, der zum Thema „Börsenhandel mit Rohstoffen“ wöchentlich erschien. Er bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabo zum Preis von 9,99 € statt regulär 699 € an.

Ein Interessent nahm das Angebot am 16.01.2019 an und bestellte ein Testabonnement des Börsenbriefs. Der Abschluss des Testabos wurde seitens des Verlags umgehend bestätigt mit E-Mail am selben Tag. Gleichzeitig machte der Verlag die Abonnementskosten für das Testabo i.H.v. 9,99 € geltend, die der Kunde auch bezahlte.

Im Kleingedruckten des Verlags war die Klausel enthalten, wonach „sämtliche Abonnements sich um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabo beträgt sechs Wochen. Der Jahresabopreis beläuft sich auf 1298 €.“

Mitte März 2019 stellte der Verlag dem Kunden für den Bezugszeitraum 17.04.2019 bis 17.04.2020 Abokosten für den Börsenbrief in Höhe von 1298 € in Rechnung. Der Kunde widerrief am gleichen Tag schriftlich den Vertragsschluss. Gleichwohl beharrte der Verlag auf der Wirksamkeit des Abonnements.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die Verlängerungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags unwirksam, weil für den Kunden völlig überraschend. Außerdem sei die verwendete Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss fehlerhaft, sodass der Kunde auch noch zu einem solch späten Zeitpunkt den Vertrag widerrufen konnte.

Nach Überzeugung des Gerichts war die hier vorliegende Preissteigerung als überraschend im Sinne des Gesetzes anzusehen und war damit nicht wirksam. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabo hinaus nicht, sodass auch ein weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte i.H.v. 9,99 € für das Testabo nicht geschuldet sei.

Zwar sei eine Vertragsverlängerung wie hier vorliegend grundsätzlich zulässig. Hier bedeute jedoch die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den 30 -fachen Preis verlängerte. Hiermit musste der Kunde nicht rechnen. Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 € bedeutete die Anhebung bei einem Jahrespreis von 1298 € eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr; der Preisanstieg betrug also bei einer Verlängerung um die vierfache Zeit über 120-fache. Mit einer solchen Klausel brauche der Vertragspartner nicht zu rechnen.

Autoren:
Klaus Krohn