RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.02.2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 27.02.2019, 19 O 104/18

Preisklauseln für Basiskonto unangemessen hoch

  

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam (OLG Frankfurt am Main).

Ein Kreditinstitut bot verschiedene Varianten von Konten an, darunter auch ein Basiskonto. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich verschiedene Preisklauseln. Dort verlangte die Bank einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € sowie 1,50 € für eine »beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale«. Außerdem bot die Bank Kontenmodelle zwischen 0,00 € und 9,99 € monatlich an.
Ein Verbraucherverband hielt die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich der Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Einschätzung und verurteilte das Kreditinstitut, die Klauseln künftig nicht weiter zu benutzen.

Hintergrund

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um. Ziel dieser Richtlinie ist es, kontolosen schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch nicht möglich ist. Diese Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, angeboten werden.
Deutschland hat diese Richtlinie durch das Zahlungskonten-Gesetz vom 19. 06. 2016 umgesetzt und das »Basiskonto «eingeführt.

Abweichung von gesetzlichen Preisregelungen ist unangemessen

Das Gericht verwies zunächst auf das Zahlungskontengesetz. Dieses enthalte für das Basiskonto keine fixen Beträge, sondern Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die »marktüblichen Entgelte sowie das Nutzungsverhalten« zu berücksichtigen. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Dennoch seien – so das Gericht – die hier angegriffenen Entgeltklauseln mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden unangemessen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten im Hinblick auf die von der Bank zu erbringenden Leistungen. Von besonderer Bedeutung sei hier, dass »die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, zumeist angespannt sei; deshalb könne zugrundegelegt werden, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln«. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Andererseits handle es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu mobilen Geräten, weshalb dieser Personenkreis seine Bankgeschäfte eher selbstständig online erledige.
Die Bank sei zwar im Hinblick auf den Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse jedoch »das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln «.
Dem war hier nicht so: Die Bank legte zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskonten-Modells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belastete. Im Übrigen seien zahlreiche Kostenpositionen auf den Nutzer des Basiskontos abgewälzt worden, die eigentlich Teil der gesetzlichen Prüfungen der Banken seien. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.
Somit waren die Preisklauseln für das Basiskonto unzulässig.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. 02. 2019