Ein Kleinunternehmer betrieb einen Reparaturservice und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte daher zur Aufrechterhaltung seines Betriebs beim Land eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9000 € für Kleinstunternehmer. Diese wurde ihm von der Bezirksregierung am 27.03.2020 bewilligt und unmittelbar auf sein Konto überwiesen.
Da dieses Konto mit einer Monate zuvor vom Finanzamt ausgebrachten Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus früheren Jahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Mann.
Das Finanzgericht Münster hielt dies für unzulässig und verpflichtete das Finanzamt, die Kontopfändung bis 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
Das Gericht: Die Pfändung der Corona-Soforthilfe führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Kleingewerbetreibenden. Durch die Pfändung des Girokontos, dass durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Zuschusses beeinträchtigt. Die Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmers im Zusammenhang mit der Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien; sie habe nicht bezweckt, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.
Da die Corona Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen