Auf dem Online-Portal amazon.de können auch Drittanbieter, also unabhängige Verkäufer, ihre Produkte zum Kauf anbieten. Amazon selbst ist auf der Plattform amazon.de nur dann Verkäufer der angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz »Verkauf und Versand durch Amazon « ausgewiesen werden.
Die Firma A bot Drittanbietern auf amazon.de, also von Amazon unabhängigen Verkäufern, die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen wollten, konnten sich bei der Firma registrieren lassen. Diese vermittelte auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertete und hierfür im Allgemeinen das Produkt – ggf. gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils – behalten durfte. Die Rezension wurde über das Portal der Firma A automatisiert bei amazon.de eingestellt.
Amazon hielt es für unlauter, dass die Firma A diese »bezahlten« Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlichte, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hatte. Die Firma A war anderer Auffassung, und so kam es zum Prozess.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte die Rechtsauffassung von Amazon.
Unlauteres Wettbewerbsverhalten
Nach Überzeugung des Gerichts war der Firma A zu untersagen, auf amazon.de gekaufte Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Bewertungen entgeltlich beauftragt waren.
Die Firma handele unzulässig, da sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen »nicht klar und eindeutig« erkennen. Maßgeblich sei insoweit die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden. Denn die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe gerade darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und anschließend ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten, insbesondere dem Verkäufer, mitteilten. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine streng objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht oder einer Meldung der Stiftung Warentest –, wohl aber eine authentische, nicht gekaufte Bewertung. Da die von der Firma A vermittelten Rezensionen nicht dieser Verbrauchererwartung entsprachen, weil die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhalten hatten, konnte Amazon der Firma A untersagen, solche Kundenrezensionen auf dem Portal amazon.de zu veröffentlichen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt waren.