Ein Bordellbetreiber aus Bad Harzburg in Niedersachsen hat Eilantrag gegen das in der dortigen Corona-Eindämmungsverordnung geregelte Prostitutionsverbot gestellt. § 10 c der Verordnung regelt, dass der Betrieb von Prostitutionsstätten sowie -fahrzeugen untersagt ist. Daneben waren auch Prostitutionsveranstaltungen, sexuelle Dienstleistungen sowie erotische Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem -fahrzeug und die Straßenprostitution verboten. Das Verbot sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr, außerdem verletze es den allgemeinen Gleichheitssatz, argumentierte der Unternehmer.
Umfassendes Verbot nicht mehr erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gab dem Mann Recht. Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen und die Relevanz des Prostitutionsgewerbes auf dieses sei ein umfassendes und ausnahmsloses Verbot offensichtlich nicht mehr erforderlich. Mildere Maßnahmen seien ausreichend, so die Sicht der Richter.
Verletzung gebietet Außervollzugsetzung der Regelung
Das umfassende Verbot verletzte den allgemeinen Gleichheitssatz. Vor allem mit Blick auf die sonstigen körpernahen Dienstleistungen, die in § 10 b der Verordnung geregelt sind, bestünden für den Senat keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, die eine weitere Aufrechterhaltung des umfassenden und ausnahmslosen Verbots gerade und nur betreffend die Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution rechtfertigen könnten. Das Verbot verletze den Bordellbetreiber in seiner Berufsfreiheit sowie die der Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen, der Veranstalter von Prostitutionsveranstaltungen, der Erbringer von sexuellen Dienstleistungen, von Leistungen der Prostitutionsvermittlung sowie von erotischen Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug sowie der in der Straßenprostitution Tätigen. Daher begründe es einen gewichtigen Nachteil, der es in Gänze gebiete, die Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Durch die Entscheidung werde die Pandemiebekämpfungsstrategie des Landes nicht unterminiert. Denn, solange die Norm außer Vollzug gesetzt sei, gelte für die Prostitution und die Dienstleistungen im Zusammenhang damit die Bestimmungen für allgemeine körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise für Friseure und Kosmetikstudios. Dazu zählt die Pflicht zum Tragen von Masken bzw. das Testen auf das Coronavirus.