RICHARD BOORBERG VERLAG

×

22.07.2021
BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 123/20

Mit fremden Federn geschmückt: Angabe von Rechtsanwältin über Position in Kammer irreführend

     

Wirbt eine Rechtsanwältin auf ihrer Internetseite damit, Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, und ist dies aber nicht mehr der Fall, so ist diese Behauptung irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Rechtsanwältin hatte auf ihrer Internetseite im Mai 2018 unter dem Punkt »Besondere Aktivitäten« angegeben, Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München zu sein. Tatsächlich endete die Mitgliedschaft im Jahr 2012. Die Juristin hatte sich im Jahr 2014 für mehrere Monate mit Anwälten einer anderen Kanzlei zusammengeschlossen. Nachdem die Kanzlei die Anwältin wegen der Behauptung auf ihrer Internetseite erfolglos abgemahnt hatte, erwirkte sie vor dem Landgericht Berlin (LG) im Juni 2018 eine einstweilige Verfügung. Sie hielt die Angabe für unlauter und irreführend. Das LG wies die Klage der Kanzlei ab. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung. Auf die Revision der Kanzlei hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Der Unterlassungsanspruch der Kanzlei, der auf den §§ 5, 3 und 8 UWG fußt, ist begründet, wie die Richter in Karlsruhe entschieden. Die unzutreffende Behauptung des aktuellen Bestehens einer Mitgliedschaft der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München sei eine irreführende geschäftliche Handlung. Diese, so führten die Richter weiter aus, sei geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte – auch dann, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden habe.

Die tatsächlichen Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens sprechen, müsse die Anwältin als auf Unterlassung in Anspruch genommene Partei darlegen und beweisen. Dies habe sie nicht ausreichend getan.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die Klage gegen eine Anwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung, derzeit Mitglied in der Vorstandsabteilung der Kammer zu sein, könne »mit Nichtwissen « (§ 138 Abs. 4 ZPO) die Angabe der Anwältin, früher Mitglied gewesen zu sein, bestreiten.

Autoren:
Anna Kristina Bückmann