Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang ihrer Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto, während die Kühe an dem Fahrzeug vorbeiliefen. Ein Zeuge gab später an, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa 10 Minuten zurück sein werde und dann das Fahrzeug umparken könne. Später, also nach dem Wechsel der Weide durch die Tiere, war eine Delle an der hinteren Tür des Fahrzeugs entstanden. Der Autofahrer verlangte vom Landwirt Ersatz der Reparaturkosten. Beim Landgericht Koblenz1 hatte er damit Erfolg.
Landwirt haftet als Tierhalter
In einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das Gericht Aussagen von Zeugen bewertet, die angaben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe an ihm vorbeigetrieben worden seien. Ferner konnten die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Der hinzugezogene Sachverständige bestätigte zudem, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht worden sein könne. Das Gericht sah den Landwirt im Rahmen der sog. Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) als schadenersatzpflichtig an. Er habe seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er nicht abgewartet habe, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten 10Minuten umgeparkt werden konnte. Es war klar ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Vorhaben sehr gefahrenträchtig war. Es sei dem Landwirt ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Kühe erst auf die andere Weide zu treiben, wenn nach einer relativ kurzen Zeit von 10 Minuten das Fahrzeug hätte umgeparkt werden können. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah das Landgericht als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der Pkw sorgfaltswidrig oder gar verkehrswidrig geparkt war. Das Verschulden des Landwirts überwog hier selbst ein etwaiges verbotenes Parken.