RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.10.2020
Oberlandesgerich Hamm, Urteil vom 16.10.2020, 11 U 72/19

Kontrolle von Pflasterflächen durch die Gemeinde

                 

Ein um mehr als 2 cm aus der Pflasterung eines Wegs hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die es zu beseitigen gilt. Legt die hierfür verantwortliche Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Weges dar, haftet sie nicht (OLG Hamm).

Eine 64-jährige Frau lief auf einem gepflasterten Gehweg, der zu einem Marktplatz führte. Ein mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein brachte die Frau ins Stolpern, sie stürzte und brach sich den linken Oberarmknochen mehrfach. Sie warf der Stadt vor, eine Gefahrenquelle in Form des um mehr als 2 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflastersteins, über den sie gestürzt sei und den sie nicht habe erkennen können, nicht beseitigt zu haben. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Stadt verteidigte sich damit, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Marktplatz regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher, zuletzt fünf Tage vor dem Unfall, kontrolliert werde.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage der verletzten Frau ab.

Die Richter räumten zwar ein, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Fußgängerin zur angegebenen Zeit an der betreffenden Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei und sie sich durch den Sturz eine Fraktur des linken Oberarmknochens zugezogen habe. Unstreitig handelte es sich bei diesem Pflasterstein um eine Gefahrenstelle, die zu beseitigen gewesen sei.

Gleichwohl – so die Richter weiter – hafte die Stadt hier nicht, weil sie ihre Kontrollpflichten nicht verletzt habe. Eine Stadt oder Gemeinde müsse Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und sodann die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Hierzu gehöre, die Straßen und Wege – abhängig von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Allerdings könne nicht verlangt werden, dass Straßen oder Wege ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren seien, da sich ein solcher Zustand schlechterdings nicht erreichen lasse. Im vorliegenden Fall habe die Stadt ihren Verpflichtungen genügt, indem sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer wöchentlichen Kontrolle durch einen Straßenbegeher habe überprüfen lassen. Für eine nicht ausreichende Kontrolle der Wegstrecke bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere könne sich der Pflasterstein auch kurz vor dem Unglück gelockert haben.

Somit schied eine Haftung der Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus.

Autoren:
Klaus Krohn