Ein Mobilfunkanbieter legte seinen Verträgen umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde.
Eine Klausel berechtigte das Unternehmen, den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug war und das Unternehmen die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf die Rechtsschutzmöglichkeiten angedroht hatte (Klausel 1).
Nach einer anderen Klausel konnte der Kunde einer Preiserhöhung des Mobilfunkunternehmens widersprechen, sofern die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises betrug.
Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer hinsichtlich der Klausel 2 Erfolg; die Klausel 1 wurde vom Gericht jedoch nicht beanstandet.
Androhung der Sperre in Textform ist zulässig (Klausel 1)
Nach Auffassung der Richter konnte die Sperre gegenüber den Kunden in Textformangedroht werden. Die Verbraucherschützer hatten die Auffassung vertreten, dass dies ausschließlich in Schriftform, also vom Unternehmen eigenhändig durch Namensunterschrift, erfolgen müsse. Diese strengere Formvorschrift lehnte das Gericht hier ab. Es genüge die einfache Textform (§ 126 b BGB). Hierbei handelt es sich um eine lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Hierfür reicht insbesondere auch eine Androhung der Sperre per E-Mail.
Mit dem Erfordernis der Textform gebe der Mobilfunkanbieter vielmehr die Rechtslage wieder, wie sie sich nach dem Telekommunikationsgesetz darstelle; hier müsse eine Sperre »schriftlich« angedroht werden. »Schriftlich« bedeute nicht strenge Schriftform (§ 126 BGB), vielmehr reiche »Textform«. Die Notwendigkeit der Androhung diene allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also eine E-Mail, ebenso sicher erfüllt wie durch eine papiergebundene Mitteilung.
Jede Preiserhöhung berechtigt zum Widerspruch (Klausel 2)
Unwirksam hielten die Richter jedoch die Klausel 2, wonach der Kunde im Fall einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Erhöhung über 5 % zugestanden wurde. Dem Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der EU-Universaldienste-Richtlinie.
Auf die Frage, ob es sich um eine »wesentliche « Preiserhöhung handle, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht gering und könne für so manchen Kunden eine erhebliche Preissteigerung darstellen.
Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.