RICHARD BOORBERG VERLAG

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21. 03. 2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 21. 03. 2019 , 6 U 190/17

Keine einseitige Änderung des Preissystems durch Energieversorger

   

Eine Fernwärmeversorgung ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann daher verlangen, dass der Versorger künftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr versendet und an den Kunden Berichtigungsschreiben verschickt (OLG Frankfurt am Main).

Ein Fernwärmeversorger schloss mit seinen Kunden Energielieferungsverträge, die eine Preisänderungsklausel enthielten. Im Herbst 2015 teilte er den Kunden mit, dass er sein Preissystem und die Preisänderungsklausel durch öffentliche Bekanntmachung ändern werde.

Ein Verbraucherschutzverband hielt die mitgeteilte, einseitig vorgenommene Änderung der Preisänderungsklausel für unwirksam. Er verlangte von dem Fernwärmeversorger, dass er künftig derartige Mitteilungen nicht mehr verschickt und entsprechende Berichtigungsschreiben an seine Kunden versendet.

Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Verbraucherschützer Erfolg.

Preisänderung kann nur einvernehmlich beschlossen werden

Nach Auffassung der Richter war das Unternehmen nicht befugt, die mit den Kunden vertraglich vereinbarten Preisänderungsregelungen in den bestehenden Versorgungsverträgen einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Denn grundsätzlich könnten Versorgungsverträge nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragspartner, also des Energieversorgers einerseits und des Kunden andererseits, geändert werden.

Auch die allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) wichen von diesem Grundsatz nicht ab. So besage § 4 Abs. 2 lediglich, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dies betreffe also lediglich eine formelle Voraussetzung. An der Notwendigkeit einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung ändere diese Regelung jedoch nichts.

Die Interessenlage des Fernwärmeversorgers erfordere es im Übrigen nicht, von einer einvernehmlichen Regelung abzusehen. So könne er etwa mit einer Änderungskündigung auf etwaige Korrekturen seiner Kostenstruktur hinreichend reagieren; bei kurzfristiger Änderung komme sogar eine außerordentliche Änderungskündigung des Versorgungsvertrages in Betracht.

Irreführung durch versandte Mitteilungen an Kunden

Das Gericht hielt folglich die vom Energieversorger versandten Mitteilungen über seine (angebliche) Möglichkeit, zukünftig einseitige Änderungen der Preisregelungen vornehmen zu können, für unrichtig und damit für irreführend. Der Kunde würde über seine wahren Rechte getäuscht. Deshalb sei der Energieversorger verpflichtet, diese Schreiben künftig nicht mehr zu versenden. Zudem müsse er die durch die versandten Schreiben verursachte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Preisklauseln korrigieren; dies gehe nur durch einen Versand entsprechender eindeutiger Berichtigungsschreiben.

Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Denn die Frage, ob ein Versorger zur einseitigen

Autoren:
Klaus Krohn