Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft einen Economy-Class-Flug, wobei ihm besonders wichtig war, dass sein Platz neben dem seiner Ehefrau und dem seines Sohnes liegen sollte. Deshalb reservierte er aufeinanderfolgende „XL-Sitze“ und einen Fensterplatz gegen zusätzliche Reservierungskosten i.H.v. 360 €.
Drei Tage vor Abflug bemerkte er jedoch, dass die maßgeblichen Plätze nicht zur Verfügung standen. Er nahm – allerdings erfolglos – Kontakt mit der Fluggesellschaft auf. Daraufhin buchte er die Tickets eigenständig auf die Kategorie Business-Class um, wofür er pro Person weitere 350 € bezahlte. Später kam es zum Streit darüber, ob der Mann diese weiteren Mehrkosten für die Umbuchung von der Airline verlangen konnte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneinte dies. Die Fluggesellschaft habe zwar durch die Nichtreservierung der gebuchten Plätze ihre Verpflichtung aus dem Flugvertrag verletzt. Der entstandene Schaden sei jedoch auf die von der Fluggesellschaft bereits erstatteten, ursprünglichen Reservierungskosten beschränkt. Bei der Beförderung im Rahmen der Business Class handle es sich, auch mit Blick auf die Verpflegung und das Serviceangebot, um eine andere als die ursprünglich gebuchte Beförderungsleistung. Die eigenmächtige Umbuchung stelle vielmehr eine nicht erstattungsfähige Selbstvornahme dar.