Eine Frau unterhielt bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Unfallversicherung. Dieser lagen Allgemeine Bedingungen zugrunde. Darin hieß es u. a.:
- Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollständiger Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für fünf Jahre.
- Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.«
Eines Tages stürzte die Frau von einer Leiter und verletzte sich erheblich am Rücken. Sie wurde zunächst operiert; da die Beschwerden danach nicht verschwunden waren, wurde sie auf eigenen Antrag in einer Rehaklinik für die Dauer von drei Wochen aufgenommen.
Sie verlangte daraufhin von der Versicherungsgesellschaft Zahlung eines Krankenhaustagegeldes für die Dauer des Aufenthalts. Dies lehnte die Assekuranz unter Hinweis auf die Ausschlussklausel ab, wonach Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium, Erholungsheim oder einer Kuranstalt ausgeschlossen sei; eine Behandlung in einer Rehaklinik falle ebenfalls unter diesen Leistungsausschluss.
Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich die Auffassung der Versicherungsgesellschaft und wies die Klage der Versicherten auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes ab.
Aufzählung schließt Rehakliniken mit ein
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ausschlussklausel, nach der Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten entfällt, auch für den Aufenthalt in einer Rehaklinik gilt.
Ein durchschnittlicher Versicherter werde aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen ansehen. Der ältere und früher übliche Begriff des Sanatoriums wurde inzwischen teilweise durch den der Rehaklinik ersetzt. Die Rehaklinik sei daher ein Synonym für Sanatorium. Ebenso wie ein Sanatorium stehe auch eine Rehaklinik unter ärztlicher Leitung; in beiden Anstalten werden Genesende behandelt.
Für den Versicherten sei unschwer zu erkennen, dass die Versicherungsgesellschaft mit dieser Ausschlussklausel beabsichtige, medizinische Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Aufenthalt in den genannten Einrichtungen ist im Allgemeinen von längerer Dauer, was gerade für den Bezug von Krankenhaustagegeld erkennbar von Bedeutung ist. Durch den Ausschluss soll dem Versicherer die Unterscheidung erspart werden, ob es sich bei der Behandlung noch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der Unfallfolgen oder bereits um eine der allgemeinen Erholung dienende Maßnahme handelt, für die kein Versicherungsanspruch besteht. Diese Frage stellt sich für den Aufenthalt in einer Rehaklinik in gleicher Weise wie bei den anderen genannten Einrichtungen. Im Übrigen sind Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen einerseits und Rehabilitationsmaßnahmen andererseits miteinander vergleichbar. Sie bilden eine Gruppe, die sich deutlich von den Krankenhäusern unterscheidet. Die Durchführung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stellt im Gegensatz zu einem Krankenhausaufenthalt hinsichtlich des Aufwands bei medizinischem Personal und bei medizinischen Geräten geringere Anforderungen als bei einer Krankenhausbehandlung. Demgemäß steht der Aufenthalt in einer Rehaklinik dem eines Sanatoriums gleich, sodass der Leistungsausschluss für das Krankenhaustagegeld auch bei einem Aufenthalt in einer Rehaklinik gilt.