Ein Autohändler bot auf seiner Online-Plattform einen Pkw als »Limousine, Neufahrzeug« zum Preis von 12 490 € an. Die Werbung für dieses Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt »Weiteres« am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Kraftfahrzeug in Zahlung gibt. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis auch nur dann angeboten werde, wenn der Kunde mit einer Tageszulassung im Folgemonat einverstanden sei.
Ein Wettbewerbsverein hielt diese Preisangabe für grob irreführend, und zwar hinsichtlich beider späterer Voraussetzungen (Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs; Tageszulassung).
Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Einschätzung und verpflichtete den Kfz- Händler, diese Form der Preisangabe zu unterlassen.
Irreführung durch »dreiste Lüge«
Nach Einschätzung der Richter erweckte die Anzeige mit der Preisangabe den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12 490 € erworben werden. Tatsächlich war dies jedoch gleich in zweifacher Hinsicht unrichtig. Denn der genannte Preis galt nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben konnten und wollten und darüber hinaus akzeptierten, dass das Neufahrzeug mit Tageszulassung erworben werden musste.
Preisangaben sollen Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem hier vorliegenden Inserat war der Wert des vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar, sodass für ihn die Preisangabe für den Neuwagen letztlich wertlos war. Denn er konnte das Angebot nicht sinnvoll mit Angeboten anderer Händler vergleichen.
Tageszulassung
Der Preis galt nur, wenn für den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wurde. Diese Bedingung ist für den Verbraucher, da sie auf der Internetseite erst unter »Weiteres« zur Grundlage des Kaufvertrags gemacht worden war, völlig überraschend. Das Fahrzeug war unter der Rubrik »Neuwagen« gelistet und nicht unter der – gleichfalls vorhandenen – Rubrik »Neuwagen mit Tageszulassung«. Die plakative Benennung des Fahrzeugpreises am Eingang der Internet-Anzeige wurde durch den späteren Hinweis unter »Weiteres« nicht ausreichend entkräftet.
Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs
Zudem war der Preis nur für Verbraucher interessant, die über ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug verfügten und die zudem bereit waren, diesen Altwagen bei dem Autohändler in Zahlung zu geben. Verbraucher also, die erstmalig einen Wagen kauften oder ihren Altwagen anderweitig (bestmöglich) weiterveräußern wollten, konnten den beworbenen Wagen zum angegebenen Preis nicht erwerben. Auch hier konnten die Angaben unter dem Punkt »Weiteres« nichts mehr an der Täuschung des Verbrauchers ändern. Blickfangmäßig war die Werbung mit der Abbildung des Fahrzeugs und der Preisangabe gestaltet. Zwischen diesen Angaben und Erläuterung unter dem Punkt »Weiteres « lagen mehrere Seiten umfangreichen Textes. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl von Leser sich für das Angebot anhand des plakativ genannten Preises interessierte, ohne auf der Homepage-Seite des Autohändlers komplett nach unten bis zum Hinweis »Weiteres« gescrollt zu haben.
Somit war die Werbeanzeige wettbewerbswidrig und künftig zu unterlassen.