RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.08.2020
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.08.2020, 6 W 84/20

Irreführende Werbung mit deutschem Produktionsstandort

  

Die Werbung »Deutsches Unternehmen – Wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module« erzeugt beim Verbraucher den Eindruck, die Produkte würden in Deutschland hergestellt. Erfolgt in Deutschland hingegen lediglich die konzeptionelle Planung und Entwicklung der Produkte, so handelt es sich um eine irreführende Werbung wegen falscher geographischer Angabe des Produktionsstandorts.

Ein Unternehmen stellte Solarmodule her. In seiner Werbung befanden sich die Aussagen: »Solarmodule-Hersteller« neben einer stilisierten Deutschlandflagge, »German Luxor Quality Standard« und »deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module«. Das Unternehmen ließ die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen; die wesentlichen der Arbeitsvorgänge wurden dort vorgenommen. Deutschland war im Wesentlichen der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistung. Ein Mitbewerber wandte sich gegen diese Werbeaussagen. Er war der Auffassung, sie enthielten unwahre Angaben über die geographische Herkunft der beworbenen Produkte. Die durch die Werbung hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers, Deutschland sei Herstellungsland, sei irreführend, da unzutreffend. Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Unterlassungsklage des Wettbewerbers Erfolg.

Unzutreffender Anschein der Produktion in Deutschland

Nach Auffassung des Gerichts verstehe der Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen des Unternehmens als Hinweis, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht etwa lediglich als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufzufassen. Die siegelartige Gestaltung der Angabe »Solarmodule-Hersteller« nebst einer stilisierten Deutschlandflagge erzeuge beim Verbraucher den Eindruck, die Module würden in Deutschland produziert. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Bezeichnung »Hersteller«. Zwar sei allgemein bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen auch in Fernost produzierten; gleichwohl gehe der Verbraucher nicht allgemein davon aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen. Auch die Angabe »German Luxor Quality Standard« führe beim Verbraucher zur Annahme, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe »deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module«. Die so erzeugte Vorstellung entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, ist nur dann richtig, wenn zumindest diejenigen »Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs die qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält«. Bei einem Industrieprodukt komme es hierbei aus Sicht des Verbrauchers auf die Verarbeitsvorgänge an; der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend. Deshalb gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich hier um irreführende Werbeangaben bezüglich der geographischen Herkunft der Module handle.

Autoren:
Klaus Krohn