RICHARD BOORBERG VERLAG

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05.12.2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Beschluss vom 05.12.2019, 8 U 164/19

Information an Arbeitgeber über medizinische Behandlung eines Mitarbeiters

  

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1 200 €. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung sind dagegen Bagatellschäden (OLG Frankfurt am Main).

Eine Kosmetikerin betrieb ein Kosmetikstudio; ihr Ehemann war Arzt. Dieser behandelte Frau A im Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht.
Frau A bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Daraufhin mahnte die Betreiberin des Kosmetikstudios Frau A zwei Mal schriftlich unter deren Privatanschrift ab.
Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.
Frau A verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 €. Sie berief sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Das Landgericht sprach ihr Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 1 200€ zu. Mit ihrer Berufung begehrte Frau A weiterhin Zahlung von insgesamt 15 000 € Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1 200 € sei ausreichend.

Schmerzensgeld ausschließlich wegen ärztlicher Schweigepflichtsverletzung

Hier komme es für die Bemessung des Schmerzensgelds allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der A die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. Die allein abstrakte Gefährlichkeit, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, sei mit dem zuerkannten Betrag von 1 200 € angemessen berücksichtigt. Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgelds einzustellen. Die von A behauptete Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts habe kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgelds geboten sei, begründete das Gericht.
(Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. Soweit die rechtswidrigen Injektionen das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben sollten, sei bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgelds nicht gerechtfertigt.

Autoren:
Klaus Krohn