RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.09.2020
VerwG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 04.09.2020, 5 L 2067/20

Information über Lebensmittelmissstände in einem Restaurant

  

Ein Restaurant ist ein »Lebensmittelunternehmen«. Daher ist die Öffentlichkeit zu informieren, wenn Tatsachen den hinreichenden Verdacht begründen, dass dort bei der Behandlung und Verabreichung bestimmter Lebensmittel an Gäste Hygienevorschriften in erheblichem Ausmaß missachtet wurden.

Eine GmbH betrieb ein Restaurant. Dort führte die gemeindliche Ordnungsbehörde eine Betriebskontrolle durch. Hierbei wurden in den Betriebsräumen Mäusekot und stark verschmutzte Einrichtungen sowie an einzelnen Lebensmitteln erhebliche sensorische Abweichungen durch stark mangelhafte Warenpflege festgestellt. Die Mängel wurden in einem Prüfbericht aufgelistet und fotografisch dokumentiert. Nachkontrollen fanden einige Tage später statt. Schriftlich wandte sich die Ordnungsbehörde schließlich an den GmbH-Geschäftsführer und kündigte u.a. eine geplante Veröffentlichung der festgestellten Verstöße im Internet an. Dort sollte folgender Text erscheinen: »Betriebsbezeichnung . . ., Anschrift . . ., Feststellungstag . . . Sachverhalt: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen; im Wesentlichen: Mäusekot auf Zitronat und auf einem Behälter mit Austern in der Tiefkühltruhe; im Kühlhaus auf den Austern befand sich ein stark verschmutztes Küchenhandtuch (Touchon), in der Küche wurde ein Fisch im Auffangwasser gelagert«. Ferner wurden bauliche Mängel benannt. Der GmbH-Geschäftsführer war mit einer derartigen Veröffentlichung auf dem Landesportal »www.verbraucherfenster.hessen.de« nicht einverstanden. Er beantragte namens der GmbH eine einstweilige Anordnung, die es dem Ordnungsamt untersagen sollte, die entsprechenden Veröffentlichungen vorzunehmen. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte der Antrag der GmbH nur teilweise Erfolg.

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die zuständige Ordnungsbehörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittelsunternehmens, das Lebensmittel behandelt oder in den Verkehr bringt, informieren, wenn bezüglich der Lebensmittel verbrauchergefährdende Umstände vorliegen (§ 40 Abs. 1 a LFGB). Es muss also der durch Tatsachen belegte, hinreichend begründete Verdacht bestehen, dass gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in erheblichem Ausmaß verstoßen wurde. Der Restaurantbetreiber hatte argumentiert, sein Betrieb falle nicht unter den Begriff »Lebensmittelunternehmen« im Sinne der genannten Rechtsvorschrift. Dem erteilte das Gericht jedoch eine klare Absage. Es sah auch einen Restaurantbetrieb als möglichen Adressaten im Sinne dieser Vorschrift. Denn die Tätigkeiten des Zubereitens und des Servierens von Lebensmitteln im Restaurant entspreche den Tatbestandsmerkmalen »Lebensmittel behandelt oder in den Verkehr bringt«. Insoweit sei ein Restaurant als »Lebensmittelunternehmen« zu verstehen. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, bei Gaststätten die festgestellten Missstände, die Lebensmittel betreffen, zu veröffentlichen. Allerdings – so das Gericht – dürfen nur solche Missstände benannt werden, die einen unmittelbaren Lebensmittelbezug haben. Dies traf im vorliegenden Fall nicht auf den Hinweis bezüglich baulicher Mängel zu; diese durften also nicht in dem Portal veröffentlicht werden.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04. 09. 2020 – 5 L 2067/20.