RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.11.2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 21.11.2019, 6 U 146/18

Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

  

Nach gesetzlicher Vorschrift sind Soll-Zinsen für Überziehungskredite einer Bank »in auffallender Weise« anzugeben. Dem wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten versteckt wird; vielmehr ist erforderlich, dass der Sollzinssatz für Überziehungskredite deutlich hervorgehoben wird (OLG Frankfurt am Main).

Eine Bank hatte auf ihrer Internetseite ihre Leistungen mit einem Preisverzeichnis und einem »Preisaushang« beworben. Dort waren die Soll-Zinsen für eingeräumte und geduldete Überziehungskredite in einer Tabelle zusammen mit anderen Gebührentatbeständen aufgeführt, jedoch nicht gesondert herausgehoben aufgelistet.

Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Auffassung und verurteilte die Bank, diese Form der Zinssatz- Angabe künftig nicht weiter zu verwenden.

Sollzinssatz muss in auffallender Weise angegeben sein

Das Gericht verwies zunächst auf Art. 247 a § 2 II EGBGB. Hiernach ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Kreditgeber über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Bank die notwendigen Angaben nicht in ausreichendem Maße hervorgehoben dargestellt. Denn die genannte Bestimmung erfordere es, dass die Zinskonditionen nicht nur nicht in der Gesamtdarstellung »versteckt« werden dürften, sondern dass sie deutlich gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorgehoben werden.

Das Gericht bemühte in diesem Zusammenhang sogar den Duden: Der Begriff »auffallen« werde dort mit zwei Bedeutungen verzeichnet: Zum einen »Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich lenken, stark in Erscheinung treten«, zum anderen »ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden«. Beiden Bedeutungen sei gemein, dass ein Hervortreten gegenüber der Umgebung gefordert werde. Dies sei mit der hier vorliegenden grafisch gleichen Darstellung mit anderen Preisangaben nicht vereinbar.

Demzufolge sei eine Information (hier: Angabe des Sollzinssatzes) erst dann auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch oder grafisch hervorgehoben werde. Nur dann – so das Gericht abschließend – sei dem Verbraucherschutz, den die genannte Bestimmung bezweckt, Genüge getan.

Werde – wie hier – die besonders wichtige Information zum Sollzinssatz für Überziehungskredite lediglich in einer Liste mit sonstigen Hinweisen benannt, liege keine Hervorhebung vor.

Anmerkung:

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich zugelassen. Denn die Auslegung von Art. 247 a § 2 Abs. 2 EGBGB, wie sie das Gericht in der vorliegenden Entscheidung vorgenommen hat, habe über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Frage der Hervorhebung bei sämtlichen Kreditinstituten, die Preisverzeichnisse vorhalten, stelle.

Autoren:
Klais Krohn