RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.02.2022
OLG Köln, Urteil vom 02.02.2022, 11 U 44/21

Haftung für Abdichtung der Außenwände: Fehlerhaftes Bodengutachten entlastet Bauunternehmen nicht

    

Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Köln entschieden.

Eine Bauherrin und spätere Klägerin beauftragte ein Bauunternehmen mit der Planung und Erstellung eines Einfamilienhauses ohne Keller. Nach einer Regelung im Vertrag war vorgesehen, dass die Bauherrin vor Beginn der Bauarbeiten ein Baugrundgutachten vorzulegen habe, das sie vereinbarungsgemäß von der Spezialfirma A-GmBH beauftragen ließ.

Sachverständigengutachten bringt Klarheit

In dem eingeholten Bodengutachten der AGmbH hieß es auszugsweise: „Lastfall: Aufgrund nichtunterkellerter Bauweise ist die anzusetzende Art der Wassereinwirkung Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser. Abdichtung: Erdberührte Bauteile sind gegen Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser abzudichten.“ Daraufhin errichtete das Bauunternehmen das Fertighaus unter Annahme des Lastfalls Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser. In der Folgezeit traten an der Außenfassade des Hauses Feuchtigkeitserscheinungen auf. Nach Einholung eines selbstständigen Beweisverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass bei dem Gebäude nicht von dem Lastfall „Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser“ auszugehen sei, sondern von dem Lastfall „drückendes Wasser“.

In ihrer Klage verlangte die Bauherrin nun vom Bauunternehmen die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Das erstinstanzliche Landgericht Köln sprach der Bauherrin einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu.

Entscheidung des OLG Köln

Die Richter des OLG führten in ihrer Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber prinzipiell ein funktionstaugliches Bauwerk schulde nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik: Ein Haus müsse richtig abgedichtet sein. Das Werk des Bauunternehmens sei nicht richtig abgedichtet gewesen und deshalb mangelhaft. Nach den Feststellungen des Sachverständigen entspreche die eingebrachte Gebäudeabdichtung nicht dem tatsächlichen Lastfall. Der Sachverständige habe einen bindigen Boden festgestellt. Für diesen gelten die Festlegungen für Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser. Diesen Anforderungen habe die ausgeführte Gebäudeabdichtung nicht entsprochen.

Fertighaus unzureichend abgedichtet

Zwar räumte der Richter ein, dass sich Bauunternehmer grundsätzlich auf Erkenntnisse von Sonderfachleuten verlassen dürfen. Sie müssten aber die Angaben in einem Gutachten auf Plausibilität und Unstimmigkeiten prüfen. Diese Prüfpflicht habe das Bauunternehmen bei Bodengutachten der A-GmbH verletzt. Das Bauunternehmen müsse der Bauherrin deshalb für die Mängelbeseitigung einen Betrag von 20.678 € überweisen. Dieser Betrag sei allerdings wegen Mitverschuldens der Bauherrin um ein Drittel zu kürzen. Die Bauherrin müsse sich die Fehler der von ihr beauftragten A-GmbH zurechnen lassen, so die Richter des Oberlandesgerichts Kölns abschließend.

Autoren:
Tatjana Wellenreuther