RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.04.2020
Oberlandesgericht Köln , Beschluss vom 16.04.2020, 3 U 225/19

Haftung der Post für verspäteten Brief

  

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig seien (OLG Köln).

 

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig seien (OLG Köln).

Eine frühere Mitarbeiterin einer Fachklinik verfasste am 29. 09. 2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin. Darin machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von knapp 20 000 € geltend für Urlaub, den sie bei Arbeitsvertragsende wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht mehr hatte nehmen können.

Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens 30. 09. 2017 geltend machen. Die Frau gab den Brief am Freitag, 29. 09. 2017, zur Zustellung bei der Post auf und wählte die Versandmethode »Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung «. Das Schreiben enthielt nicht den Zusatz, dass es sich bei der Adressatin um eine GmbH handelte.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. 09. 2017 wurde es letztlich erst am 04. 10. 2017 zugestellt.

Die ehemalige Arbeitgeberin berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung der Ansprüche und zahlte nicht. Daraufhin machte die frühere Mitarbeiterin den ihr entstandenen Schaden gegenüber der Post als Schadenersatz geltend. Beim Oberlandesgericht Köln hatte die Schadensersatzklage Erfolg.

Haftung der Post als Frachtführer

Die Post hatte sich damit verteidigt, dass der Zustell-Fahrer sich wegen des fehlenden Adressenzusatzes »GmbH« und weil die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet gewesen seien, unsicher gewesen sei, ob er die Sendung so zustellen könne; deshalb habe er zunächst von einer Zustellung abgesehen.

Das Oberlandesgericht wies diesen Einwand zurück. Die Postkundin habe gegen die Post einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus dem abgeschlossenen Frachtvertrag. Hiernach haftet der Frachtführer (Post) für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei der Postsendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Zustellfrist für die Absenderin von ganz besonderer Bedeutung und Wichtigkeit gewesen sei. Dies ergebe sich schon aus der vereinbarten Zusatzleistung »Samstagszustellung« und dem erheblichen Porto von 23,80 €.

Zudem war auf dem Schreiben ausschließlich die frühere Arbeitgeberin als Empfängerin ausgewiesen. Das Klingelschild dort war genauso bezeichnet, wie auf dem Brief vermerkt. Daneben hingen lediglich zwei unbeschriftete Briefkästen. Es hätten daher aufgrund dieser Umstände aus Sicht des Zustellers keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Adressungenauigkeit vorgelegen habe. Zudem habe – so das Gericht abschließend – die Möglichkeit bestanden, an der vor Ort rund um die Uhr besetzten Pforte der Klinik nachzufragen.

Autoren:
Klaus Krohn