RICHARD BOORBERG VERLAG

×

14.12.2020
Landgericht Frankenthal , Urteil vom 14.12.2020, 5 O 57/19

Fußball: Kein Schmerzensgeld trotz groben Fouls

  

Wegen einer Verletzung bei einem Amateur- Fußballspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise Anspruch auf Schmerzensgeld gegen seinen Gegenspieler. Er muss nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat; beim Fußball muss jeder Spieler damit rechnen, dass er verletzt wird (LG Frankenthal).

Bei einem Fußballspiel der C-Klasse, das auf einem Hartplatz ausgetragen wurde, kam es zu einer folgenschweren Situation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf mit einem Verteidigungsspieler der gegnerischen Mannschaft zu Fall. Der Schiedsrichter verhängte gegen den Verteidiger keine Sanktion. Der Mittelfeldspieler erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte.

Er verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld vom gegnerischen Spieler. Denn er sei von ihm grob gefoult worden, als der Ball bereits zwei Meter entfernt und für den Verteidiger unerreichbar gewesen sei. Sein einziges Ziel sei gewesen, ihn, den Mittelfeldspieler, vorsätzlich zu foulen und zu verletzen.

Der Verteidiger war demgegenüber der Auffassung, dass es sich um einen »normalen Zweikampf«, wie er beim Fußball üblich sei, gehandelt habe. Die Schwere der Verletzung sei unglücklich und als allgemeines Lebensrisiko zu qualifizieren. Die Klage des verletzten Spielers auf Schadenersatz und insbesondere Schmerzensgeld hatte beim Landgericht Frankenthal1 keinen Erfolg.

Sorgfaltsanforderungen

Nach Auffassung des Gerichts setzt die Haftung eines Sportlers für Verletzungen eines Konkurrenten den Nachweis voraus, dass der Verletzer schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettbewerbs verstoßen hat. Die hierfür erforderlichen Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfes bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert.

Bei Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schädigung bestehe, wie beim Fußball, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Mitspieler diejenigen Verletzungen, auch schwererer Art, in Kauf nimmt, die auch bei Ausübung nach den anerkannten Regeln des Sports nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme daher bei Sportarten wie Fußball nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit in Betracht.

Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf.

Besonderheiten des Fußballspiels

Beim Fußball kommt es darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart eines Fußballspiels zwingen den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Das Fußballspiel stelle daher hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz. Es sei dem Spiel daher immanent, dass Regelwidrigkeiten vorkommen. Diese begründen darum nicht schon ohne Weiteres stets eine vorwerfbare Handlung. Ein Schuldvorwurf sei daher erst dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte die Grenze zur Unfairness überschreite.

Die Richter betonten, dass selbst ein objektiver grober Verstoß gegen die Regeln für sich allein noch nicht den Schluss auf ein gesteigertes persönliches Verschulden zulasse. Vielmehr müsse es sich um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln; ansonsten komme eine Haftung nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme – Vernehmung von 14 Zeugen – nicht festgestellt werden, dass der Verteidiger durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Verletzungen des Gegenspielers verursacht hatte. Diesen Nachweis hätte der verletzte Spieler allerdings im Prozess führen müssen; somit wurde seine Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen.

Autoren:
Klaus Krohn