RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.10.2019
Landgericht Koblenz , Urteil vom 18.10.2019, 13 S 38/19

Fluggast ist selbst für rechtzeitiges Erscheinen am Check-In- Schalter verantwortlich

  

Ein Reisender, der erst 90 Minuten vor Abflug am Check-in-Schalter erscheint und aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle wegen fehlenden Personals seinen Flug verpasst, hat keinen Anspruch gegen das Reiseunternehmen auf Schadenersatz.

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Indonesien zu einem Preis von 2800 €. Der Reiseplan sah vor, dass der Hinflug am 25.10.2018 um 17:35 Uhr vom Flughafen Frankfurt am Main erfolgen sollte. Der Ehemann gab das Gepäck gegen 16:00 Uhr auf und ging anschließend unmittelbar zur Passkontrolle, also gut 90 Minuten vor Abflug.

Zu diesem Zeitpunkt hatten sich dort bereits etwa 400 Flugpassagiere befunden, die von lediglich zwei Bundespolizisten kontrolliert werden sollten. Deshalb erreichte das Ehepaar den Flugsteig erst gegen 17:30 Uhr. Da das Boarding bereits beendet war, wurde der Zustieg verweigert. Stattdessen wurde das Gepäck der Eheleute aus dem Flugzeug wieder ausgeladen.

Das Reiseunternehmen bot dem Ehepaar gegen Zuzahlung von 1.640 € einen Ersatzflug an, was die Eheleute jedoch ablehnten.

Anschließend zahlte das Reiseunternehmen dem Ehepaar einen Stornierungsbetrag von 560 € zurück; den Restbetrag der Reisekosten klagten die Eheleute ein mit der Begründung, dass das Reiseunternehmen für die Unterbesetzung der Bundespolizei bei der Passkontrolle hafte und somit letztlich für das Nichterreichen des Flugzeugs verantwortlich sei.

Das Landgericht Koblenz war jedoch anderer Auffassung und wies die Zahlungsklage des Ehepaars ab.

Eintreffen beim Check-in-Schalter mindestens zwei Stunden vor Abflug

Das Landgericht räumte zunächst zugunsten des Ehepaars ein, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich auch ohne Verschulden für Reisemängel hafte. Dies gelte allerdings nur, soweit sich nicht ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe oder aber – wie hier – der Reisende selbst den Mangel verschuldet habe.

Nach Auffassung des Gerichts kam es entscheidend darauf an, ob die von den Eheleuten für die Sicherheitskontrolle sowie das Boarding eingeplanten gut 90 Minuten als ausreichend anzusehen sind.

Diesbezüglich führte das Reiseunternehmen an, dass nach seinen Empfehlungen in den Reiseunterlagen Passagiere spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-in-Schalter sein sollen.

Zwar hatte im vorliegenden Fall das Ehepaar den Zugang der Reiseunterlagen bestritten; dies entlastete die Reisenden aber nicht. Denn wenn sie die Reiseunterlagen mit den notwendigen Informationen tatsächlich nicht erhalten haben sollten, hätte das Ehepaar die Verpflichtung gehabt, sich über die Abflugmodalitäten z. B. beim Flughafenbetreiber zu erkundigen. Dieser wiederum empfehle Passagieren ebenfalls, sich mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug am Check-in- Schalter einzufinden.

Da sich das Ehepaar insoweit nicht informiert hatte, habe es selbst das Risiko in Kauf genommen und zu verantworten, dass nicht ausreichend Zeit für die Abflugformalitäten verbleibe.

Deshalb stehe dem Ehepaar kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Restreisepreises gegen das Reiseunternehmen zu.

Autoren:
Klaus Krohn