Annulliert ein Luftfahrtunternehmen einen Flug, so muss es für die Unterbringung der Reisenden in einem Hotel sorgen; die Kosten hierfür hat das Unternehmen zu übernehmen. Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Schäden ersetzen, die durch Fehlverhalten des Hotelpersonals entstehen.
Eine Urlauberin wollte von Mallorca nach Wien fliegen; dieser Flug wurde kurzfristig wegen technischer Probleme der Maschine annulliert. Die Fluggesellschaft besorgte daraufhin der Frau, die auf einen Rollstuhl angewiesen war, ein angemessenes Hotel und brachte sie dort für eine Nacht bis zum Abflug einer Ersatzmaschine am nächsten Tag unter. Die Frau blieb auf dem Hotelgelände in einer Querrinne eines Wegs mit ihrem Rollstuhl hängen, stürzte um und verletzte sich schwer. Sie verlangte von der Fluggesellschaft Schadenersatz, da das Hotelpersonal die Querrinne im Weg fahrlässig weder beseitigt noch abgesichert habe. Das nationale Gericht sah EU-Recht in Form der EU-Fluggastrechteverordnung als einschlägig an und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union1 (EuGH) den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH lehnte Schadenersatzansprüche der Frau gegen die Airline für Fehlverhalten des Hotelpersonals ab.
Fluggesellschaft muss lediglich das Hotel sorgfältig aussuchen
Der EuGH verwies auf Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Hiernach hat der Fluggast bei Annullierung eines Flugs »Anspruch auf Betreuungsleistungen«. So muss die Fluggesellschaft dem Flugreisenden eine kostenlose Hotelunterbringung anbieten, wenn eine Übernachtung notwendig ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Fluggäste, die wegen Annullierung ihres Flugs gezwungen sind, eine Nacht in einem Hotel zu verbringen, nicht selbst ein Hotelzimmer suchen und dessen Kosten tragen müssen. Hat die Fluggesellschaft die Unterbringung in einem angemessenen Hotel erfüllt, so bestehe keine weitergehende Haftung für Schäden, die der Flugreisende während der Unterbringung in diesem Hotel erleide. Die Hotelunterbringung sei eine standardisierte Maßnahme zur Wiedergutmachung der Unannehmlichkeiten wegen des annullierten Flugs. Allenfalls dann, wenn es sich um ein völlig ungeeignetes Hotel handeln würde, käme eine Haftung der Fluggesellschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall jedoch hatte die Airline ein ausreichend komfortables Hotel für die Frau ausgesucht. Auch der hierbei zu beachtende besondere Umstand, dass die Frau auf einen Rollstuhl angewiesen war, waren in dem behindertengerechten Hotel gegeben. Eine weitergehende Haftung der Fluggesellschaft für evtl. Fehlverhalten des Personals des Hotels lehnte der EuGH jedoch ab.