80.000 Einwegmasken ohne Zertifizierung
Ein Käufer bestellte 80.000 Einwegmasken. Nach seinen Angaben habe die Verkäuferin zugesichert, dass die Masken über eine CE-Zertifizierung verfügen. Mit dem CE-Kennzeichen auf seinen Produkten erklärt der Hersteller, dass alle rechtlichen Anforderungen für diese Produkte erfüllt werden.
Der Käufer erhielt die Masken erst nach Zahlung des Kaufpreises. Auf der Verpackung entdeckte der neue Besitzer der Masken einen Hinweis auf die Zertifizierung. Die Rechnung enthielt jedoch keinen solchen Hinweis.
OLG bestätigt Entscheidung
Das OLG entschied: die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Verkäuferin habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe. Daher sei die Entscheidung des Landgerichts richtig gewesen.
Vertrauen nachhaltig gestört
Es sei unerheblich, dass der Käufer der Verkäuferin nicht zuvor eine Frist zur Nacherfüllung angeboten habe. Dies wäre unzumutbar gewesen, da die Verkäuferin ihm nach Kaufabschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt habe. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin sei damit zerstört worden. Das Vertrauen in ihre Seriosität sei hier besonders wichtig, da der Käufer nicht selbst durch die Untersuchung der Ware habe prüfen können, ob eine Zertifizierung für das Produkt vorliege – vor allem dann nicht, wenn die Masken wie in diesem Fall mit einem CE-Zeichen versehen gewesen seien.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Mit der Rechtszulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden, teilte das Gericht mit.