RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.05.2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main , Urteil vom 24.05.2019, 10 U 5/18

Für Bankauskünfte darf Entgelt verlangt werden

   

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von 25 € ist unbedenklich. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Leistung der Bank, die von den sonstigen Gebühren, etwa für Kontoführung, nicht abgedeckt ist.

Eine Bank verwendete ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem »Bankauskünfte «mit 25 € in Rechnung gestellt wurden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts fand sich die Regelung, dass eine Bankauskunft »allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit « enthalte.

Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Preisklausel für unwirksam. Sie beziehe sich pauschal auf eine »Bankauskunft« ohne nähere Spezifizierung dieses Begriffs. So sei auch denkbar, dass die Klausel alle bankseitigen Auskünfte erfasse und damit bepreise, also auch solche, zu denen die Bank gesetzlich oder vertraglich gegenüber dem Kunden kostenfrei verpflichtet sei. Ebenso wie das zunächst mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht war auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Auffassung, dass es sich bei der Preisklausel um die Inrechnungstellung einer zusätzlichen Leistung der Bank handele. Dies sei zulässig.

Echte Zusatzleistung

Vorliegend handelt es sich bei der Klausel um ein zulässiges Entgelt für eine echte Zusatzleistung seitens der Bank. Die Bezeichnung des Entgelttatbestands mit »Bankauskunft« im Preisverzeichnis des Bankhauses mache ausreichend deutlich, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Bankkunde etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbitte.

Der Begriff »Bankauskunft« im Preisverzeichnis sei keinesfalls mehrdeutig. Eine Entgeltklausel für solche Auskünfte sei unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handle, die von den sonstigen Gebühren für die Kontoführung usw. nicht abgedeckt sei. Vielmehr diene die kostenpflichtige Bankauskunft Information Dritter über die »wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit«.

Abschließend merkten die Richter noch an, dass die umstrittene Klausel zudem eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert sei, sodass eine Unwirksamkeit der Preisklausel wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Verständlichkeit ausscheide.

Somit blieb die Preisklausel der Bank unbeanstandet.

Autoren:
Klaus Krohn