RICHARD BOORBERG VERLAG

×

04.06.2020
(AG Hannover, Urteil vom 04.06.2020, 515 C 12585/19

Entschädigung für Flugverspätung auch für Kleinkinder

  

Ein Entschädigungsanspruch eines Kleinkindes wegen eines verspäteten Flugs entfällt nur dann, wenn für die Beförderung des Kindes kein Flugpreis entrichtet worden ist.

Ein Ehepaar mit einem 10 Monate alten Kleinkind hatte einen Flug von Griechenland nach Nürnberg gebucht. Tatsächlich erfolgte der Transport nach Karlsruhe, von wo aus die Familie per Bus nach Nürnberg gebracht wurde.

In der Buchungsbestätigung hatte es unter anderem unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ gelautet: „Kleinkinder im Alter bis zu einem Jahr zahlen 15 € pro Flugstrecke“.

Da die Ankunft in Nürnberg mehr als 3 Stunden später als vereinbart erfolgte, verlangten die Eheleute für sich, aber auch für das Kleinkind die nach der EU-Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 400 €. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab, da das Kind noch kein Jahr alt sei und es keinen Flugpreis bezahlt habe, sondern lediglich 15 € Verwaltungsgebühr; daher scheide ein solcher Anspruch aus.

Das Amtsgericht Hannover sah dies jedoch anders: Bei dem Betrag von 15 € habe es sich nicht etwa um eine bloße Verwaltungsgebühr, sondern um einen ermäßigten Flugpreis gehandelt. Die Gesellschaft sei in ihrer Preisgestaltung frei; sie könne für ein Kind einen Flugpreis vereinbaren oder aber Kleinkinder kostenlos liegen lassen; auch eine Verwaltungsgebühr für den Aufwand sei möglich. In jedem Falle müsse jedoch für den Reisenden klar erkennbar sein, um welche Variante es sich handeln soll.

Diese Klarheit vermisste das Gericht im vorliegenden Fall. Vielmehr sprach alles für einen ermäßigten Flugpreis. Denn unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ fand sich der Text, „Kleinkinder im Alter von null bis einschließlich ein Jahr zahlen 15 € pro Flugstrecke“. Die spreche eindeutig dafür, dass es sich um einen reduzierten Flugpreis und nicht um eine Verwaltungsgebühr gehandelt hatte.

Autoren:
Klaus Krohn