RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.05.2020
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2020, 3 U 3878/19

Ein einziger Bestellbutton für mehrere Verträge ist unzulässig

Wirtschaftsrecht

Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons »Jetzt kaufen« nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag ab, so ist dies unzulässig.

Ein Händler bot unter seiner Website Lebensmittel, Kosmetika und Haushaltsartikel in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft an. Die Mitgliedschaft berechtigte zum kostengünstigeren späteren Einkauf. Am Ende des Bestellvorgangs auf dieser Seite befand sich in der Bestellmaske ein Bestellbutton mit der Bezeichnung »Jetzt kaufen«. Durch das Betätigen des Buttons wurde jedoch nicht nur ein Kaufvertrag abgeschlossen, sondern zugleich auch die Mitgliedschaft. Ein gesonderter Bestellknopf oder ein sonstiges technisches Tool für eine ausdrückliche Vertragserklärung hinsichtlich der kostenpflichtigen Mitgliedschaft war nicht vorhanden. Unter dem Bestellbutton fand es sich folgender Hinweis: Aktionäre ebenso wie die Entgelte, die diesen nahestehenden Personen gezahlt werden.  »Mit einem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 j für eine zwölfmonatige Mitgliedschaft abgebucht …« Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für unzulässig. Das Oberlandesgericht Nürnberg1 teilte die Bedenken der Verbraucherschützer und untersagte dem Händler den gleichzeitigen Abschluss eines Kaufvertrags und eines Mitgliedschaftsvertrags durch Betätigen des Bestellbuttons.

Ein einziger Klick für zwei Verträge ist wettbewerbswidrig

Nach Einschätzung der Richter ist es unzulässig, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung »Jetzt kaufen« für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten. Durch die vorliegende Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche würden zwei typenverschiedene Verträge abgeschlossen. Die Betätigung durch den Klick auf die Schaltfläche »Jetzt kaufen«! beziehe sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Bezeichnung des Buttons »Jetzt kaufen« ergebe. Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sehe die Gestaltung des Bestellvorgangs hier keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Betätigen des Bestellbuttons bestätige der Verbraucher nicht zugleich auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche sei allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher verschiedene Produkte aus dem Sortiment des Händlers kostenpflichtig erwerbe, und nicht zugleich auch eine Mitgliedschaft erwerbe. Bei Letzterer handele es sich ohnehin schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen »Kauf«, sondern um einen Beitritt zu einer Gemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschaffe. Hinzu kam folgender Gesichtspunkt: Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Händler bei einem Verbrauchervertrag im Internet verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, die bei gängiger Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Kunde scrollen muss. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden. Auch dies war hier nicht gegeben, sondern der Hinweis auf die gleichzeitige Mitgliedschaft fand sich lediglich unterhalb des Bestellbuttons. Die wesentlichen Eckpunkte des abzuschließenden Vertrags müssen jedoch räumlich vor dem Bestellknopf »Jetzt kaufen« zusammengefasst seien. Zwar sei es Verbrauchern bewusst, so das Gericht abschließend, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche »Jetzt kaufen »eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Ihnen sei aber nicht bewusst, dass sie gleichzeitig eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines ganz anderen Vertrags eingehen.

Autoren:
Klaus Krohn