Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen war als Tagesmutter tätig. Ihr Ehemann war in den Jahren 1997 bis 2005 zu mehrjährigen Haftstrafen wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt worden. Das Gericht sprach dem Mann ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen aus, dass jedoch im Jahr 2017 auslief. Die Tagesmutter hatte ihm Hausmeistertätigkeiten in der Kindertagespflege übertragen. Bei einem unangemeldeten Besuch des Jugendamtes in der Tagespflege war der Mann in den Räumlichkeiten. Die Frau hatte ihm vorübergehend auch die Aufsicht über zwei Kinder übertragen. Daneben schilderten mehrere Eltern, dass er sich während der Betreuungszeiten in dem Betrieb aufgehalten habe.
Stadt entzieht Tagesmutter die Erlaubnis
Das Stadt Köln hob nach dem Besuch des Jugendamtes die Tagespflegeerlaubnis der Frau auf. Dagegen legte sie Eilantrag ein. Ihr Ehemann habe sich lediglich für Hausmeistertätigkeiten in der Kindertagespflege befunden. Es sei nicht immer vermeidbar gewesen, dass seine Tätigkeiten in die Betreuungszeiten fielen.
Tagesmutter muss Kinder vor möglichen Schädigungen durch Dritte schützen
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag der Frau ab. Auch vor dem Oberverwaltungsgericht Köln (OVG) hatte sie mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Um als Kinderpflegeperson geeignet zu sein, müsse sie die betreuten Kinder vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch andere schützen. Damit sei es unvereinbar, dass die Frau ihren Mann mit Hausmeistertätigkeiten betraut, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgten. Eine drohende Kindeswohlgefährdung ergebe sich schon daraus, dass die Tagespflegekinder ihm kurzzeitig zur Betreuung überlassen worden seien.