RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.07.2020
BGH, Urteil vom 06.07.2020, VI ZR 40/20

Diesel-Skandal: Ersatz des Minderwerts bei Kauf eines Diesel-PKW mit manipulierter Software

       

Käufer von Autos mit manipulierter Software können nicht mehr nur, den »großen Schadensersatz« in Form von Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile (gefahrene Kilometer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos verlangen. Sie können jetzt auch das Auto behalten und den Betrag (Minderwert) ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben haben.

Der für unerlaubte Handlungen zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat ein weiteres Urteil zum Diesel-Abgasskandal entschieden. Der Käufer eines VW-Dieselfahrzeugs mit manipulierter Prüfstanderkennungssoftware ist jetzt auch berechtigt, Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für sein Fahrzeug zu verlangen.

Geklagt hatte eine Käuferin eines gebrauchten VW Passat, der mit einem 2,0 Liter Dieselmotor Typ EA189, Schafstoffnorm 5 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer manipulierten Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen stickstoff- optimierten Modus startet. Dadurch ergaben sich auf dem Prüfstand geringere Stickstoff-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb; die Stickoxidgrenzwerte wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Infolge der Anordnung des Kraftfahrt- Bundesamtes gegenüber der Beklagten, die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge zurückzurufen, entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware dient und die auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde. Die Autokäuferin verlangte mit ihrer Klage u.a., dass ihr die Verkäuferin den Minderwert ihres Fahrzeugs ersetze. Dies hat der BGH bestätigt: Die Käuferin könnte jetzt nicht mehr nur, wie in einem vorherigen Senatsurteil entschieden (Az.: VI ZR 252/19), den großen Schadensersatz verlangen in Form von Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile (gefahrene Kilometer) Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Sie könne jetzt auch das Auto behalten und den Betrag (Minderwert) ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben habe. Für die Bemessung sei dafür zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) maßgeblich. Falls das Software- Update der Beklagten das Fahrzeug aufgewertet haben, sei dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Autoren:
Tatjana Wellenreuther